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Kein höherer Bezug durch Maskenpflicht

hartz-IV-Bezug

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

FFP2-Maskenpflicht gibt es weitgehend vor allem im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen. Zwei Empfänger von Grundsicherung (Hartz-IV-Leistungen) beantragten daraufhin beim Jobcenter Extraleistungen für diesen staatlich verordneten zusätzlichen Bedarf: Wöchentlich 20 Masken sollte ihnen die Sozialbehörde zur Verfügung stellen oder 129 Euro pro Monat/Person.

Das Jobcenter lehnte das ebenso ab wie das Sozialgericht Düsseldorf. Auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 21 AS 525/21 B ER) hatten die beiden Hilfeempfänger keinen Erfolg. Es handle sich nicht um einen Mehrbedarf, den die Sozialbehörde übernehmen müsse, erklärte das LSG. Wenn die Antragsteller ihre Einsparmöglichkeiten nutzten, könnten sie diesen Bedarf aus dem Regelbetrag decken.

Ihrem Anliegen könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sie einen überhöhten Bedarf an Masken und einen viel zu hohen Maskenpreis veranschlagten. Mittlerweile bekomme man Masken für 1 Euro und weniger pro Stück. Den monatlichen Bedarf von zehn Masken pro Person könne man mit höchstens zehn Euro decken. Zehn Masken pro Monat reichten bei sachgerechter Handhabung, denn so könnten die Masken mehrmals eingesetzt werden. OnlineUrteile.de

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