Wie das Finanzamt bei Homeoffice zur Kasse gebeten werden kann

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  • Lesedauer: 2 Min.

Ob Laptop, Drucker, Webcam, Monitor oder Bürostuhl - wer sich ein Homeoffice einrichtet, hat auch etliche Ausgaben. Die gute Nachricht: Heimarbeitende können ihre Steuern verringern. Sobald sie mit den Ausgaben die 1000-Euro-Pauschale bei den Werbungskosten überschritten haben, zahlt sich das aus.

Die Arbeitsmittel: Wer für den Job Arbeitsmittel kauft, kann sie in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Neuerdings lassen sich seit 2021 auch angeschaffte PCs, Drucker und Software, die teurer als 800 Euro ohne Mehrwertsteuer sind, sofort steuerlich abrechnen. Bisher mussten sie über die Jahre der Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Werden die Geräte aber mehr als zehn Prozent privat genutzt, zählen die Kosten nur anteilig.

Das Arbeitszimmer: In einem eigenen Zimmer daheim lässt es sich ruhig arbeiten. Sofern der Raum Mittelpunkt der Arbeit ist, erkennt das Finanzamt sämtliche Kosten an - für die Ausstattung, aber auch anteilige Miet- und Nebenkosten. Wer das Zimmer nur für bestimmte Arbeiten nutzt - wie Lehrerinnen und Lehrer, oder Beschäftigte im Außendienst - kann bis zu 1250 Euro im Jahr absetzen. Bedingung: Der Chef stellt für diese Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Raum darf aber nur zum Arbeiten dienen. Eine Arbeitsecke reicht nicht.

Die Homeoffice-Pauschale: Kein Arbeitszimmer, aber ein Laptop am Küchentisch oder sonst wo zu Hause arbeiten? Dann können Beschäftigte für jeden Tag im Homeoffice 5 Euro ansetzen, maximal für 120 Arbeitstage im Jahr, also insgesamt bis zu 600 Euro.

Infos zum Steuernsparen im Homeoffice bei Stiftung Warentest im Spezial Steuern 2021 für 9,80 Euro (test.de/shop/steuern-recht).

Für Hundesteuer gilt: Ein Haushalt als Halter

Eine junge Frau aus Rostock sollte die Hundesteuer in Höhe von 540 Euro für einen Yorkshire-Terrier für die Jahre 2015 bis 2019 nachzahlen. Sie zog deswegen vor Gericht, weil ihre Mutter, mit der sie damals in einem Haushalt lebte, den Hund angeschafft habe. Die Mutter habe für das Tier auch den Unterhalt bezahlt. Die Hundesteuer hatte die Mutter aber nie entrichtet.

Vor dem Verwaltungsgericht Schwerin unterlag die Frau ebenso wie vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 M 182/21 und Az. OVG, 3 O 183/21 OVG). Denn Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft bilden eine fiktive Haltergemeinschaft und haften nach der Rostocker Hundesteuersatzung gesamtschuldnerisch. Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung sei es unerheblich, welches Haushaltsmitglied welche konkreten Kosten trägt. nd

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