Zuschlag für Mehrarbeit begrenzt

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Eine Teilzeitsekretärin in der chemischen Industrie hatte in einem Zeitraum von sieben Monaten 100 Überstunden geleistet. Dabei hatte sie pro Woche nicht mehr als höchstens 39 Stunden gearbeitet. Für die Überstunden verlangte sie vom Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vorgesehenen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 684/93) entschied, dass ein Mehrarbeitszuschlag nur gezahlt werden muss, wenn es sich tatsächlich um Mehrarbeit handelt. Im Manteltarifvertrag für die chemische Industrie stehe: »Mehrarbeit ist die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.« Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit sei im Tarifvertrag auf 39 Stunden festgelegt. Da die teilzeitbeschäftigte Sekretärin nie mehr als 39 Wochenstunden gearbeitet habe, stehe ihr folglich kein Mehrarbeitszuschlag zu.

Mit dem Mehrarbeitszuschlag werde eine Obergrenze für die Arbeitszeit definiert, die Unternehmen der chemischen Industrie ihren Arbeitnehmern abverlangen dürften. Seien mehr Überstunden unumgänglich, sollten Betroffene wenigstens einen Ausgleich erhalten, das heißt eine Vergütung über das regelmäßige Entgelt hinaus.

Bei einer Teilzeitkraft könne man nicht von Überbelastung sprechen, wenn sie einmal länger arbeite als vertraglich vereinbart. Erst bei mehr als 39 Stunden Arbeitszeit pro Woche stehe auch ihr ein Mehrarbeitszuschlag zu. OnlineUrteile.de

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