Autoschlüssel in Briefkasten werfen
grob fahrlässig?
Das Landgericht Oldenburg (Az. 13 O 688/20) entschied: Bei einem Diebstahl erhält der Autobesitzer von der Kaskoversicherung den Schaden ersetzt. Er würde nur dann grob fahrlässig handeln und seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn erkennbar gewesen wäre, dass der Autoschlüssel in dem Briefkasten nicht sicher vor dem Zugriff Dritter war.
Im verhandelten Fall stellte der Kläger aus beruflichen Gründen bereits am Sonntag sein Auto auf dem Parkplatz des Autohauses ab, wo es am Montag repariert werden sollte. Er warf den Autoschlüssel absprachegemäß in den Briefkasten, der in die Fassade des Autohauses integriert war. Zudem war der Briefkastenschlitz durch ein gezacktes Metallteil gegen Diebstahl gesichert.
Dennoch wurde das Fahrzeug gestohlen. Die Versicherung warf dem Mann grobe Fahrlässigkeit vor und zahlte nicht. Der Kläger war jedoch gegen seine Teilkaskoversicherung erfolgreich.
Grundsätzlich sei anerkannt, dass jemand grob fahrlässig handelt, wenn er den Autoschlüssel in den Briefkasten eines Autohauses einwirft. Aber es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei beurteilte das Gericht die Frage, ob beim Kläger der Verdacht aufkommen musste, der Briekasten sei nicht hinreichend gesichert. Das verneinte das Gericht, denn der Briefkasten war in das Gebäude eingebaut, gesichert und beleuchtet. Daher habe man nicht damit rechnen müssen, dass der Autoschlüssel entwendet werden könnte. DAV/nd
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