Es gilt die Ost-Rente

rente bei rückumzug

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Zieht ein solcher Rentenbezieher von den neuen in die alten Bundesländer zurück, bekommt er weiterhin die geringere »Ost-Rente«. Denn diese Personen sollen nicht bessergestellt werden als Personen mit DDR-Rentenansprüchen, entschied das Landessozialgericht NRW (Az. L 18 R 673/19) am 23. April 2021.

Der in Polen geborene Kläger verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er Regelaltersrente in Höhe von 1700 Euro. 2015 zog er nach Sachsen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berechnete die Rentenhöhe neu und legte für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigten Zeiten die Entgeltpunkte Ost zugrunde. Die monatliche Rente verringerte sich um 90 Euro. 2017 wechselte der Kläger zurück in die alten Bundesländer und verlangte die Zahlung der früheren höheren Rente. Die DRV lehnte das ab.

Seine Klage dagegen war erfolglos. Er habe auch in den alten Bundesländern nur einen Anspruch auf die Ost-Rente. Die Umrechnung der in Polen zurückgelegten Zeiten auf Grundlage der Entgeltpunkte Ost sei rechtmäßig. Es sollten rentenrechtlich keine Anreize für eine solche Verlegung des Aufenthaltsortes von Ost nach West gesetzt werden. Dies gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. DAV/nd

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