Erleichterter Zugang

abschlagsfreie rente

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Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 5 R 11/20 R) vom 21. Oktober 2021 wird Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn auch dann für die Wartezeit berücksichtigt, wenn Arbeitnehmer zwischenzeitlich noch in einer Transfergesellschaft beschäftigt waren.

Der Arbeitgeber einer Frau aus Thüringen ging pleite. Zunächst kam die Frau in einer Transfergesellschaft unter, mit der sie einen neuen Arbeitsvertrag schloss. Doch trotz neuer Qualifizierung blieb die Frau zwei Monate arbeitslos. Daraufhin beantragte sie eine Rente für besonders langjährig Versicherte.

Diese 2014 eingeführte Rente ermöglicht den Zugang zur ungekürzten Rente schon ab 63 Jahren. Voraussetzung sind 45 Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitslosigkeit zählt teilweise mit, direkt vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz begründet ist.

Die Rentenversicherung lehnte die volle Rente ab, weil das letzte Arbeitsverhältnis nicht mit dem insolventen früheren Arbeitgeber bestanden habe und daher die zwei Monate Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn nicht mitgerechnet würden.

Das BSG urteilte zugunsten der Arbeitnehmerin. Durch die Beschäftigung bei der Transfergesellschaft sei der Zusammenhang zwischen der Insolvenz des früheren Arbeitgebers und der späteren Arbeitslosigkeit nicht entfallen. AFP/nd

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