Nicht ohne Antrag auf eine Sozialhilfe
Befreiung vom RundfunkbeitraG
Eine entsprechende Klage eines Mannes aus Rheinland-Pfalz wies das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 557/21.KO) nach Mitteilung vom 26. Oktober 2021 ab.
Der Kläger bekommt eine geringe Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk mit der Begründung ab, Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. Der Kläger verwies auf »seine finanziell schlechten Verhältnisse«. Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen.
Die Richter argumentierten, weder beziehe der Mann Sozialleistungen, was zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Er habe kein Wahlrecht: Er könne nicht einerseits auf Sozialleistungen verzichten, andererseits als Sozialfall anerkannt werden und eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag verlangen. AFP/nd
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