BFH-Urteil: Auch Erbfälle ab 1. Juli 2016 unterliegen der Erbschaftsteuer
keine erbschaftsteuerpause beim erwerb von privatvermögen
Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 11. November 2021 hat der BFH (Az. II R 1/19) mit Urteil vom 6. Mai 2021 bestätigt, dass auch Erbfälle ab 1. Juli 2016 der Erbschaftsteuer unterliegen.
Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014. Das hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Im Urteilsfall trat der Erbfall für die Klägerin am 28. September 2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deswegen vertrat die Klägerin die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
Der BFH sah dies anders. Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt.
Nicht geändert hätten sich, so der Bundesfinanzhof, die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen, worum es im Fall der Klägerin ging. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle.
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Der Autor ist Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht in Nürnberg und Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF).
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