Vereinfachungen für Photovoltaikanlagen
steuertipp
Vor dem Hintergrund zunehmender Dezentralisierung im Bereich der Energieversorgung und berücksichtigend, dass es auch immer mehr Einzelpersonen gibt, die entweder auf dem eigenen Haus oder Grundstück eine Solaranlage betreiben, sah sich der Gesetzgeber genötigt, dieser Tatsache sinnvoll auch in steuerlicher Hinsicht zu begegnen.
Private Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen werden ab sofort steuerlich entlastet, obwohl der Betrieb solcher Anlagen als unternehmerische Tätigkeit angesehen wird und damit grundsätzlich der Einkommen- und Umsatzbesteuerung unterliegt. Seit Juni 2021 räumt das Bundesfinanzministerium Betreibern im Rahmen eines Verwaltungserlasses ein Wahlrecht ein, das ermöglicht, daraus erzielte Einkünfte oder Verluste unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr steuerlich erklären zu müssen.
Grundsätzlich beinhaltete der Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage die Verpflichtung, eine jährliche Gewinnermittlung und damit einhergehende Steuererklärungen einzureichen. Neu ist nun, dass ab sofort auf eine Versteuerung und die Erstellung einer Steuererklärung verzichtet werden kann. Auch Betreibern kleinerer Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW kommt die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums gemäß Anwendung gleicher Kriterien zugute.
Für die steuerliche Vereinfachungsregelung für Betreiber von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken müssen natürlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen fallen in diesen Erlass nur Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 10 kW und Blockheizkraftwerke mit bis zu 2,5 kW, zum anderen muss die Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage nach dem 1. Januar 2004 erfolgt sein.
Ein weiteres Kriterium ist die Installation auf oder in dem eigenen, zu Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus. Bei Mieteinnahmen, die durch eine gelegentliche Zimmervermietung (Gästezimmer) erzielt werden, gilt das Jahresmaximum von 520 Euro. Von dem neuen Verwaltungserlass unbeachtet bleibt ein eventuell vorhandenes berufliches Arbeitszimmer.
Um die steuerliche Vereinfachungsregelung für sich nutzen zu können, ist eine schriftliche formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausreichend. Hierin wird auf die Inanspruchnahme des Wahlrechtes hingewiesen. Des Weiteren muss das Schreiben Informationen zur Leistungsfähigkeit der Anlage, zum Datum der Inbetriebnahme sowie zum Installationsort beinhalten.
Berücksichtigt wird vom jeweiligen Finanzamt die aktuelle Steuererklärung sowie jene der Folgejahre. Doch auch hier drohen Fallstricke: In jedem Fall muss geprüft werden, ob gegebenenfalls Steuerbescheide aus den Vorjahren verfahrensrechtlich noch nicht rechtskräftig und daher änderbar sind. Wurden beispielsweise in den Vorjahren Verluste erklärt, die schon mit positiven Einkünften zum Beispiel als Arbeitnehmer verrechnet worden sind, kann eine Rückforderung von bereits erstatteten Steuern zuzüglich einer Verzinsung von sechs Prozent pro Jahr möglich sein.
Weiterhin zu beachten ist, dass die steuerliche Vereinfachungsregelung zwar für die Einkommens-, nicht jedoch für die Umsatzsteuererklärung gilt. So wird man aus Sicht des Finanzamtes als Betreiber einer Photovoltaikanlage mit maximal 10 kW oder eines Blockheizkraftwerkes mit bis zu 2,5 kW als sogenannter Kleinunternehmer (ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis) oder als Regelbesteuerer mit 19 Prozent Umsatzsteuer angesehen und ist demnach umsatzsteuererklärungspflichtig. Für Anlagen über der vorgenannten Leistungsgrenze gilt selbstredend per se die Anzeigepflicht beim Finanzamt sowie die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Gewinnermittlungen. Weitere Infos unter www.stbverband-sachsen.de
Der Autor ist Präsident des Steuerberaterverband Sachsen.
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