Kein tariflicher Erschwerniszuschlag und kein Pendler-Zuschuss aufgrund der Pandemie

wie arbeitsgerichte in corona-zeiten urteilen

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Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Der sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, auch mit Atemschutzmaske, einen Zuschlag von 10 Prozent vor.

Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen und dabei mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 17 Sa 1067/21) hat die Klage, wie bereits das Arbeitsgericht, am 17. November 2021 abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer sogenannten OP-Maske nicht der Fall, weil sie anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene. Das Landesarbeitsgericht ließ Revision zu.

Zweifelhafter Anspruch - kein Pendler-Zuschuss aufgrund Corona-Pandemie

Ein Arbeitgeber haftet seinem Arbeitnehmer wegen des Unterlassens der Geltendmachung des Pendler-Zuschusses aufgrund der Corona-Pandemie nicht, wenn der Anspruch rechtlich zweifelhaft ist.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 65/21) im Urteil vom 28. September 2021.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein als Busfahrer im Regionalverkehr beschäftigter Arbeitnehmer gegen seine Arbeitgeberin im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Stralsund auf Zahlung von Schadenersatz. Er hatte der Arbeitgeberin vorgeworfen, die wegen des Fortschreitens der Corona-Pandemie im März 2020 eingeführte staatliche Zuwendung für Mehraufwendungen bei Pendlern, die aus dem benachbarten Polen kamen, nicht beantragt zu haben. Der Arbeitnehmer wohnte in Polen.

Die Arbeitgeberin rechtfertigte das Unterlassen damit, dass das Bestehen des Anspruchs rechtlich zweifelhaft gewesen sei. So sei unklar, ob tatsächlich Mehraufwendungen in Deutschland entstanden sein müssen.

Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Schadenrsatzklage statt. Seiner Auffassung nach bestehe der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied seinerseits nun zu Gunsten der Beklagten. Sie müsse keinen Schadenersatz leisten. Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger den Pendler-Zuschuss zu beantragen. Die Voraussetzungen der staatlichen Leistung seien nicht so eindeutig und klar geregelt worden, dass die Beklagte unzweifelhaft nicht mit einer Rückzahlung bzw. Haftung gegenüber der Landeskasse zu rechnen hatte. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte nicht sicher sein können, dass ein Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen nicht erforderlich sei. Zudem sei der Kläger nicht bereit gewesen, nähere Angaben zu seinen Mehraufwendungen zu machen. kostenlose-urteile.de/nd

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