Corona-Bonus in Höhe von 1500 Euro bis März steuerfrei

Rund um die Steuern

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Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Corona-Bonus zahlen, so ist dieser noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1500 Euro steuerfrei. Danach läuft die befristete Steuerbefreiung für diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Beihilfen und Unterstützungen aus. Die Regelung galt für Sonderleistungen, die an Mitarbeitende nach dem 1. März 2020 angesichts der besonderen Belastungen während der Pandemie gezahlt wurden.

Die 1500 Euro sind ein steuerlicher Freibetrag - der einmal pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Die Auszahlung kann jedoch in mehreren Raten erfolgen.

Hat ein Unternehmen seinen Beschäftigten 2020 bereits einen Corona-Bonus von 1000 Euro gezahlt, kann nun bis zum 31. März 2022 nochmals ein Bonus von 500 Euro steuerfrei gewährt werden. Wurde 2020 und 2021 noch keine solche Sonderleistung geleistet, kann der gesamte Höchstbetrag noch bis 31. März 2022 ausgeschöpft werden.

Zu beachten ist noch: Auch bei Minijobbern gehört der Corona-Bonus nicht zum regelmäßigen Verdienst und die Zahlung führt daher nicht dazu, dass die zulässige 450-Euro-Entgeltgrenze gerissen wird.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2022 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 270 Euro (bisher: 263 Euro). Damit sind ab 2022 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 56 Euro monatlich; 1,87 Euro kalendertäglich
  • Mittagessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich
  • Abendessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurant-Schecks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2022.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2022 bundeseinheitlich 241 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 511 Euro (270 Euro + 241 Euro).

Berufsbedingter Umzug: Höhere Steuer-Pauschale

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen Teil der Kosten durch die Steuererklärung zurückholen: mit der sogenannten Umzugskostenpauschale. Diese erhöht sich für Singles ab 1. April 2022 von derzeit 870 Euro auf 886 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder erkennt das Finanzamt dann einen Zuschlag von je 590 Euro (bislang 580 Euro) an. Stichtag zur Ermittlung der Höhe der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Wenn Kinder in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, müssen sie oft Schulstoff nachholen. Bei einem als berufsbedingt anerkannten Umzug können - mit Rechnungen für den Unterricht belegt - je Kind ab 1. April 2022 Nachhilfekosten bis zum Höchstbetrag von 1881 Euro (2021: 1160 Euro) in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Höhere Freigrenzen und strengere Auflagen

Kleine Extras vom Arbeitgeber - wie Gutscheine, Tankkarten oder ein Jobticket - können auch 2022 steuerfrei bleiben: Doch lag die bisherige Freigrenze bei 44 Euro im Monat, so ist der Lohnbonus fortan bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei. Strenger werden aber die Regeln, nach denen solche Sachleistungen - die als Zusatz zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden - weiterhin von der Steuer befreit sind.

Arbeitgeber wie Mitarbeitende müssen nun genau hinschauen - denn Gutschein- oder Prepaidkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingketten oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall zu verwenden sind oder unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Weiterhin möglich bleiben Essensgutscheine (Restaurantschecks) und Zuschüsse zu den Mahlzeiten.

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