Bei Minijobbern Anpassung der Arbeitszeit
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Auch für Minijobs gilt der neue gesetzliche Mindestlohn - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss auf die ab 1. Januar 2022 geltenden 9,82 Euro angehoben werden.
Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 22 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügigen Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. Soll die Beschäftigung weiterhin als 450-Euro-Minijob fortgeführt werden, muss die Arbeitszeit daher ab dem Jahreswechsel neu kalkuliert werden, um unter dem Verdienstdeckel zu bleiben. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Während Minijobber beim bisherigen Mindestlohn pro Monat höchstens 46,88 Stunden pro Monat arbeiten konnten (9,60 Euro x 46,88 Stunden = 450,00 Euro), wären beim Mindestlohn von 9,82 Euro im Jahr 2022 dann 45,82 Stunden (9,82 x 45,82 Stunden = 450,00 Euro) Beschäftigung drin, um unter der Verdienstgrenze zu bleiben. Nur bei einer Anpassung der Arbeitszeit bleibt ein Minijob ein Minijob.
Ebenso werden Minijobber von der weiteren Anhebung zum 1. Juli 2022 profitieren: Auch für diese Beschäftigten gilt dann der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 Euro pro Stunde. Was wiederum erneut nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitszeit bleibt: Können im ersten Halbjahr 2022 noch 45,82 Stunden monatlich gearbeitet werden, sind es von Juli bis Dezember dann mit einem Stundenlohn von 10,45 Euro nur noch 43,06 Stunden, um unter der 450-Euro-Grenze zu bleiben.
Wichtig zu wissen: Im Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien zum einen eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro verabredet. Wann dieses Vorhaben umgesetzt wird, ist derzeit noch offen - den Ankündigungen zufolge im Sommer 2022.
Käme es so, dann wäre auch die Arbeitszeit erneut anzupassen. Allerdings: Für Minijobs will die Regierungskoalition auch die Verdienstgrenze anheben, bis zu der die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt. So soll sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und dementsprechend - parallel zur Anhebung des Mindestlohns - von derzeit 450 Euro auf 520 Euro pro Monat erhöht werden. Auch ist der Zeitpunkt der Umsetzung noch offen.
Kurzfristige Minijobs: Meldung über Kranken- versicherung und Steuer-ID
Wenn Minijobber ab 1. Januar 2022 eine Beschäftigung annehmen, müssen Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist. Auch sollen Arbeitgeber, die der Minijob-Zentrale einen kurzfristigen Minijob melden, unverzüglich eine Rückmeldung bekommen: Mit Informationen, ob die Aushilfskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits andere kurzfristige Beschäftigungen hat.
Außerdem müssen Arbeitgeber ab Januar auch die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.
Der Hintergrund dieser Entscheidung: Auch der Verdienst aus dem Minijob ist steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird. Über die Details zum Meldeverfahren informiert die Minijob-Zentrale.
Für Azubis mindestens 585 Euro bei Ausbildungsstart
Auch angehende Azubis dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem nächsten Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro (bisher: 550 Euro für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich.
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Damit wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung getragen.
Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.
Den Tarifparteien steht es frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, so dass Auszubildende dann 830 Euro (bisher: 810 Euro) im ersten, 965 Euro (bisher: 945 Euro) im zweiten und 1125 Euro (bisher: 1100) im dritten Ausbildungsjahr erhalten.
Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022: Für sie gibt es dann 740 Euro (2021: 710 Euro) im ersten, 815 Euro (2021: 780 Euro) im zweiten und 980 Euro (2021: 945 Euro) im dritten Ausbildungsjahr.
Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe (zum Beispiel Erzieher) sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut).
Übrigens: Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.
Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 Euro betragen. Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
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