Mindestlohn von 9,82 Euro ab Januar

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Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden.

Gut zu wissen: Im Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro die Stunde verabredet. Wann genau das auf den Weg gebracht wird, ist noch unklar. In der Regel gibt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre eine Empfehlung ab - das nächste Mal im Sommer 2022.

Sollte die neue Bundesregierung bis dahin warten, würde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 12 Euro steigen. Entscheidet sie hingegen, die Anhebung früher vorzunehmen, wäre ein Überspringen der 10,45-Euro-Grenze im Juli 2022 und eine direkte Nachjustierung auf 12 Euro denkbar.

Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter.

Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen (von auf in Euro):

Aus- und Weiterbildung 16,68 17,18

Dachdeckerhandwerk 14,10 14,50 Elektrohandwerk 12,40 12,90 Fleischwirtschaft 10,80 11,00 Gebäudereiniger (Glas und Fassade) 11,45 14,81 Gebäudereiniger (Innen) 11,11 11,55 Gerüstbauer 12,55 12,85 Leih-/Zeitarbeit 10,45 10,88 Steinmetz/Steinbildhauer 12,85 13,35

Übrigens: Ab dem 1. September 2022 werden nur noch solche Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen oder eine dieser Höhe entsprechende Entlohnung anbieten. So hat es der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.

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