Leserpost

  • Lesedauer: 2 Min.

Bestattungsvorsorge unpfändbar
nd-Ratgeber vom 13. Oktober 2021

In der Nachricht auf Seite 2 wurde durch den Vorsitzenden von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, darüber informiert, dass bei einem eventuellen Empfang von Sozialleistungen die Bestattungsvorsorge nicht aufgelöst werden muss. Auch das Schonvermögen von 5000 Euro bleibt erhalten. Dazu möchte ich Folgendes ergänzen:

Meine Frau und ich erhalten jeder eine Rente. Sozialleistungen werden wir nicht in Anspruch nehmen müssen. Wenn möglich, gehen wir auch nicht in ein Pflegeheim. Sollten wir aber doch zum Pflegefall werden, dann könnten unsere Renten und Ersparnisse gegebenenfalls nicht ausreichend sein. Das Jahreseinkommen unserer Kinder ist kleiner als 100 00 Euro. Eine Verpflichtung zur Zuzahlung unserer Pflegeleistungen besteht daher nicht.

Wir haben zur Bestattungsvorsorge bei Versicherungen jeder eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 7500 Euro abgeschlossen. Das Geld haben wir in einer Summe eingezahlt. Es sind Versicherungen für den Todesfall.

Meine Erkenntnis ist:

1. Um eine Pfändung der Sterbegeldversicherung zu verhindern, müssen zu Lebzeiten des Versicherten bezugsberechtigte Personen benannt werden. Das haben wir schriftlich bei der Versicherung getan.

2. Wenn bezugsberechtigte Personen festgelegt wurden, dann gehört die Sterbegeldversicherung nicht zur allgemeinen Erbmasse, sondern zur Verfügungsmasse und wäre somit auch nicht pfändbar.

Siegfried Post, 39175 Gerwisch

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