Wenn der Energieversorger die Belieferung einstellt ...
Tipps und Handlungsempfehlungen für Betroffene
Für viele ist das erst einmal ein Schock. Was soll ich jetzt tun? Wichtig ist, dass Betroffene nicht von heute auf morgen ohne Strom oder Gas dastehen. Der örtliche Grundversorger übernimmt in diesem Fall die Strom- oder Gaslieferung. Was darüber hinaus zu beachten ist und was Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem angekündigten Belieferungsstopp ihres Energieversorgers unternehmen können, zeigt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (vznrw) mit ihren Tipps.
Auf jeden Fall den Grundversorger ausfindig machen
Der Grundversorger ist der Energielieferant, der in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kunden beliefert. Häufig sind das die örtlichen Stadtwerke. Der entsprechende Grundversorger lässt sich über den Netzbetreiber erfragen, der auf jeder Energierechnung ausgewiesen ist. Für Strom und Gas kann es in einem Liefergebiet unterschiedliche Grundversorger geben.
Unterschiede der Ersatz- und Grundversorgung beachten
Der Grundversorger übernimmt zunächst die sogenannte Ersatzversorgung. Diese sichert bei unklarer Versorgungslage die Energielieferung für drei Monate. Ob eine Ersatzversorgung vorliegt, das bewertet der Netzbetreiber. Ansonsten erhalten Betroffene einen Tarif in der Grundversorgung und sollten sich bei Unklarheiten an ihren Netzbetreiber oder Grundversorger wenden.
Die Ersatzlieferung darf, gesetzlich durch die Bedingungen der Grundversorgungsordnung für Strom (StromGVV) und Gas (GasGW) abgesichert, von Kunden fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten in der Ersatzversorgung erhalten die Betroffenen automatisch den Grundversorgungstarif. Dieser lässt sich jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Zahlung an bisherigen Anbieter einstellen und Zählerstand ablesen
Sind Verbraucher informiert worden, dass sie vom örtlichen Grundversorger beliefert werden, ist Folgendes zu tun:
1. Die Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter ist schriftlich zu widerrufen bzw. ein möglicher Dauerauftrag zu kündigen.
2. Der Zählerstand sollte zum mitgeteilten Belieferungsende selbst abgelesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitgeteilt werden.
Dem bisherigen Energieversorger schriftlich widersprechen
Haben Kunden die Information über die Einstellung der Belieferung erhalten, ist dem alten Anbieter schriftlich mitzuteilen, dass man die Kündigung, die Ankündigung der Einstellung der Belieferung und die Belieferungseinstellung für nicht zulässig hält. Ebenso sollte erklärt werden, dass man sich die Geltendmachung eines Schadenersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalte. Wenn sich ein konkreter, finanzieller Schaden beziffern lässt, können Verbraucher den schriftlich mitteilen und vom alten Anbieter einen Schadenausgleich einfordern.
Ersatz- oder Grundversorger kündigen und den Tarif wechseln
Empfehlenswert ist, bereits frühzeitig die Ersatz- bzw. Grundversorgung zu kündigen und zügig in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Neben dem Preis bei Gas- und Stromtarifen sind zudem kurze Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu beachten. Bei der Suche nach einem neuen Energieversorger sind Tarifvergleichsportale im Internet hilfreich und bieten eine erste Orientierung. vznrw/nd
Weiterführende Infos und Links:
Individuelle Fragen zum Thema Energieversorgung beantworteten die Berater*innen der Verbraucherzentrale NRW. Infos dazu unter www.verbraucherzentrale.nrw
Das Servicetelefon ist zu erreichen unter (0211) 33 99 58 45. Weitere Infos zum Strom- und Gasanbieterwechsel gibt es auf der Homepage unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/6436
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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