Durch nicht richtige Stellenausschreibung benachteiligt
aktuelle urteile der arbeitsgerichte
Mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Arbeitsplätze müssten der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden. Eine Veröffentlichung nur über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werde den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 313/20) in Erfurt in einem Fall aus Sachsen.
Dabei ging es um die Besetzung einer Amtsleiterstelle im Rechts- und Kommunalamt einer Kommune mit einem ausgebildeten Juristen. Die Stelle wurde nach Angaben des Gerichts nur über die Jobbörse der Bundesarbeitsagentur angeboten.
Der Kläger bewarb sich 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung auf die Stelle, erhielt aber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und bekam die Mitteilung, die Kommune habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Der Mann klagte auf eine Entschädigung, weil er sich wegen seines Handicaps diskriminiert sah. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen in Sachsen, die seine Klage abwiesen, hatte er vorm Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Ihm stehe eine Entschädigung zu, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter. Sie verwiesen darauf, dass Verstöße von Arbeitgebern gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung begründeten, dass eine Benachteiligung vorliegt. Dazu gehöre ein Passus im Sozialgesetzbuch, »wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden«.
Lohn- und Urlaubsanspruch bei vorläufiger Insolvenz
Durch die weitere Tätigkeit während einer vorläufigen Insolvenz sind Lohn und Urlaub des Arbeitnehmers rechtlich geschützt.
Arbeiten Arbeitnehmer während der vorläufigen Insolvenz ihrer Firma weiter, ist neben dem Lohn auch der Urlaubsanspruch geschützt. Die finanzielle Abgeltung gehört zu den vorrangig zu bedienenden Masseverbindlichkeiten, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 94/19) in Erfurt.
Im Streitfall war ein Unternehmen in Brandenburg in eine finanzielle Schieflage geraten. Es wurde zunächst eine vorläufige Insolvenzverwalterin eingesetzt, die den Kläger aufforderte, seine Arbeit fortzuführen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde aber auch die Arbeit beendet. Urlaub hatte der Kläger unterdessen aber nicht genommen. Er verlangte daher die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3390 Euro als sogenannte Masseverbindlichkeit.
Die sogenannten Masseverbindlichkeiten werden aus dem noch verfügbaren Geld vorrangig und in voller Höhe bedient. Die Insolvenzverwalterin lehnte dies ab, es handele sich nur um eine reguläre Insolvenzforderung. Solche Forderungen werden je nach Höhe der Gesamtschulden nur anteilig beglichen.
Anders als die Vorinstanzen gab das Bundesarbeitsgericht dem Kläger Recht. Laut Insolvenzordnung entstünden Masseverbindlichkeiten, »soweit« der vorläufige Insolvenzverwalter Gegenleistungen in Anspruch genommen habe. Hier habe die Insolvenzverwalterin die Arbeitskraft des Klägers in Anspruch genommen. Daher müsse sie »alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten erfüllen«. Davon sei auch der Urlaub und gegebenenfalls eine Urlaubsabgeltung erfasst.Agenturen/nd
Nebenwirkungen der Grippeschutzimpfung
Bietet ein Arbeitgeber freiwilliges Impfen an, liegt bei gesundheitlichen Folgen kein Arbeitsunfall vor.
Somit besteht kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az. L 2 U 159/20).
Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die auch die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza (Grippe) zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich freiwillig impfen lassen, auch der Kläger.
Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.
Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung hätte nicht einer »Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis« gedient. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, weil die Impfung freiwillig gewesen sei. Der Kläger hätte auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses und sei auch keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.
Aus Sicht der DAV-Arbeitsrechtsanwälte ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf Betriebsimpfungen gegen Corona interessant. DAV/nd
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