Klarnamenpflicht teilweise gekippt

Facebook scheitert vor Bundesgerichtshof

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe. Schnucki75* und WilderEber63* dürfen aufatmen, jedenfalls, wenn sie ihre Nutzerkonten im Netzwerk Facebook weiter unter diesen oder ähnlichen Pseudonymen nutzen wollen und ihre Accounts vor Mai 2018 angelegt haben. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass laut den damals gültigen Regelungen des deutschen Telemediengesetzes und des EU-Rechts Anbieter wie Facebook verpflichtet waren, ihre Dienste »anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist«.

Gegen die von Facebook geforderte Klarnamenpflicht hatten zwei Personen geklagt. Sie bekamen mit dem Urteil in letzter Instanz Recht, nachdem zuvor am Oberlandesgericht München noch Facebook gesiegt hatte. Gänzlich anonym können Nutzer aber nicht bleiben, jedoch reicht es nach Ansicht der Karlsruher Richter aus, wenn der Klarname bei Facebook hinterlegt und der öffentlich sichtbare Name des Kontos anonymisiert oder pseudonymisiert ist.

Der Vorsitzende Richter unterschied zwischen einem Innenverhältnis und einem Außenverhältnis. Letzteres gelte beim Posten von Beiträgen, Kommentieren oder beim Beitreten zu Gruppen auf dem Portal, und es sei Facebook zumutbar, dass das unter Pseudonym geschehe. Das Netzwerk hatte die Accounts der Klagenden 2018 gesperrt, weil ihre Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Der wegen des Unternehmenssitzes für Facebook zuständige Hamburgische Datenschutzbeauftragte, Thomas Fuchs, begrüßte das Urteil: »Auch wenn das Telemediengesetz mittlerweile abgelöst und durch neuere Bestimmungen ersetzt wurde, ist die pseudonyme Nutzung aus Datenschutzgründen weiterhin richtig und das Prinzip der Pseudonymisierung auch in der Datenschutzgrundverordnung verankert.« *Frei erfundene Profilnamen

dpa/nd Kommentar Seite 8

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