Identitätsdiebstahl mit Geldforderung
Fake-Vertrag
Böse Überraschung im Briefkasten: Frau H. hatte ein Schreiben von einem Inkassounternehmen erhalten. Darin wurde sie aufgefordert, für einen im November 2017 abgeschlossenen Mobilfunkvertrag 650 Euro zu zahlen.
Allerdings hatte die Frau diesen Vertrag nicht selbst geschlossen - eine andere Person hatte beim Mobilfunkanbieter ihre Daten angegeben. Frau H. war also das Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Leistungen vom Mobilfunkunternehmen (zum Beispiel eine SIM-Karte) hatte sie auch nie erhalten.
Deshalb bat sie eine Verbraucherschutzverband um Hilfe. Sogenannte Fake-Verträge sind keine Seltenheit und beschäftigen die Verbraucherzentralen. Die Verbrauscherschützer mahnten das Inkassounternehmen wegen unlauterer Geschäftspraktiken ab. Als die Abmahnung erfolglos blieb, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht.
Die Inkassofirma dürfe keine Forderungen erheben, denen kein Vertragsverhältnis zugrunde liege, erklärten die Verbrauscherschützer. Das seien unlautere Geschäftsmethoden. So sah es auch der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 17/21) in seinem Urteil vom 20. Oktober 2021. Die Zahlungsaufforderung sei unlauter und gegenstandslos, da die Behauptung der Inkassofirma falsch sei, Frau H. habe einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Solche unbegründeten Forderungsschreiben könnten die betroffenen Adressaten in die Irre führen.
Da per Telefon oder per Klick im Internet schnell mal ein Vertrag geschlossen sei, manchmal auch unfreiwillig, könnten sich auch verständige Durchschnittsverbraucher von solchen Forderungen täuschen lassen.
Wer davon ausgehe, versehentlich einem Vertrag zugestimmt zu haben, werde wahrscheinlich der Zahlungsaufforderung nachkommen und die vermeintliche »Schuld« begleichen.
Allerdings sollten sich Verbraucher nicht von einem Inkassoschreiben zur schnellen Begleichung der finanziellen Forderung verleiten lassen, wenn sie nichts von einem abgeschlossenen Vertrag wissen. In Zweifelsfalle ist es ratsam, Rat bei einer der bundesweiten Verbraucherzentrale einzuholen. OnlineUrteile.de
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