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Es geht um mehr als Überstunden
Laut Bundesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber*innen die gesamte Arbeitszeit erfassen
Urteilssprüche sind so eine Sache. Bei manchen kann man diskutieren, was sie bedeuten, andere wiederum sind eindeutig. So wie jener des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Dienstag: »Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann«, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter*innen in Erfurt. Damit zogen sie einen Schlussstrich unter eine Diskussion, die ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Mai 2019 ausgelöst hatte.
Damals hatte sich eine spanische Gewerkschaft bis zum höchsten EU-Gericht hochgeklagt. Sie wollte, dass eine Tochter der Deutschen Bank die Arbeitszeit ihrer Angestellten erfasst. Weil die spanischen Gerichte den Fall nicht abschließend entscheiden konnten, ging er an den EuGH. Und dieser stellte fest: Auf Basis der EU-Gesetze sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, ein verlässliches System einzurichten, mit dem Angestellte und Arbeiter*innen die entsprechenden Zeiten erfassen könnten. Allein die Überstunden zu erfassen, reicht nicht aus.
Da EuGH-Urteile in der gesamten EU gelten, hatte das Urteil nicht nur Auswirkungen auf die spanische Rechtslage, sondern auch auf Deutschland. Denn bisher ist vom Gesetzgeber in Paragraf 16 des deutschen Arbeitszeitgesetzes lediglich festgehalten, dass Überstunden erfasst werden müssen. Von einer Erfassung der gesamten Arbeitszeit, also mit Beginn, Pausen und Ende, ist nicht explizit die Rede.
Während die Gewerkschaften das Urteil des EuGH begrüßten, war das Arbeitgeber*innenlager keineswegs amüsiert. »Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert«, ätzte damals gleich eine Sprecherin des Verbands BDA. Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 könne man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren. Befürworter*innen einer genaueren Arbeitszeiterfassung führten hingegen an, dass damit auch Überstunden besser erfasst werden. So leistete 2021 jede*r Arbeitnehmer*in durchschnittlich knapp 22 unbezahlte Überstunden. In der Summe wurden demnach 893 Millionen oder gut 52 Prozent aller Überstunden nicht vergütet.
Zwar versprach Hubertus Heil, der schon 2019 Bundesarbeitsminister war, sogleich, die deutsche Rechtslage an die EuGH-Vorgaben anzupassen. »Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist notwendig«, so der SPD-Politiker damals. Doch bisher geschehen ist nichts. In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD, Grüne und FDP stattdessen lediglich sehr unkonkret festgehalten: »Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen.«
Unterdessen entspann sich unter Arbeitsrechtsexpert*innen eine Debatte darüber, ob es eine Gesetzesänderung brauche oder ob die hiesigen Arbeitgeber*innen durch das EuGH-Urteil automatisch zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet sind. Zur letzteren Einschätzung kam etwa das gewerkschaftsnahe Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht vor einigen Monaten in einem Gutachten: »Die Entscheidung ist bereits jetzt zu beachten«, heißt es darin. Begründet wird dies mit den Vorgaben der Grundrechtecharta der EU zu gerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen, die Vorrang vor nationalem Recht haben. So entfalte die Entscheidung »bereits jetzt verbindliche Wirkung in Deutschland«.
Dieser Auffassung sind nun auch Deutschlands oberste Arbeitsrichter*innen gefolgt. »Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung«, sagte BAG-Präsidentin Inken Gallner in der Verhandlung. Zur weiteren Begründung der umfassenden Dokumentationspflicht zogen sie und ihre Kolleg*innen nicht das Arbeitszeit-, sondern das Arbeitsschutzgesetz heran. Nach Paragraf 3 sind Arbeitgeber*innen schon heute verpflichtet, »ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann«. Gallner sagte in der Verhandlung: »Zeiterfassung ist auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung.«
So stärkte das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmer*innen. Daher ist es eher nebensächlich, dass es mit dem Urteilsspruch gleichzeitig die Stellung von Betriebsräten schwächte. Zu dem Urteilsspruch war es nämlich gekommen, weil ein Betriebsrat die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems durchsetzen wollte und deswegen auf ein Initiativrecht pochte, das er nach Sicht der Richter*innen nicht hat. So schließe nämlich die EU-konforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus, urteilten die Richter*innen. Schließlich seien die Arbeitgeber*innen dadurch ohnehin zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Kommentar Seite 8
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