Bürger*innen profitieren: Steuerfreibeträge werden angehoben

Rund um die Steueränderungen ab 2023

  • Verbraucherzentrale NRW
  • Lesedauer: 5 Min.

Steuerliche Grundfreibeträge werden angehoben. Der Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz steigt 2023 um 561 Euro auf 10 908 Euro. Damit soll aufgrund der hohen Inflation das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Das heißt zum Beispiel, dass Ledige erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 10 908 Euro im Jahr Einkommensteuer zahlen müssen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 21 816 Euro. Zudem werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verändert. Der bisherige Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift künftig bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 62 810 Euro (bisher: 58 597 Euro). Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 277 826 Euro gilt der sogenannte Balkonsteuersatz von 45 Prozent. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppeln sich die jeweiligen Beträge.

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende erhöht sich 2023 um 252 Euro auf 4260 Euro. Der Ausbildungsfreibetrag, der Eltern zusteht, deren volljähriges Kind studiert oder eine Ausbildung macht und auswärts wohnt, wird von 924 auf 1200 Euro angehoben.

Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2023 wird um 404 Euro auf 6024 Euro erhöht. Im Jahr 2024 ist eine weitere Anhebung um 360 Euro auf insgesamt 6384 Euro vorgesehen. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1464 Euro für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich nicht. Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag inklusive Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf also 8952 Euro und im Jahr 2024 dann 9312 Euro.

Das Kindergeld erhöht sich ab 1. Januar 2023. Es ist die größte Kindergelderhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik. 2023 gibt es für pro Kind einheitlich 250 Euro im Monat an staatlicher Unterstützung. Aktuell beträgt das Kindergeld 219 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind sind es 225 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind sind es bereits 250 Euro. Im neuen Jahr erhalten Familien also für das erste und zweite Kind jeweils monatlich 31 Euro mehr, für das dritte Kind ist es ein Plus von 25 Euro.

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Bislang war nur eine anteilige Berücksichtigung dieser Aufwendungen möglich. Langfristig soll mit dieser Regelung eine doppelte Besteuerung der Renten vermieden werden. Mit dieser Änderung wird der bisher eigentlich erst ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug um zwei Jahre auf 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen in 2023 um 4 Prozent und im Jahr 2024 um 2 Prozent. Das führt für alle Bürger mit entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen in den Jahren 2023 und 2024 zu einer spürbaren Entlastung. Nun fehlt nur noch das langsamere Ansteigen der steuerpflichtigen Anteile bei der umstrittenen Rentenbesteuerung.

Die bislang nur befristet geltende Homeoffice-Pauschale wird durch eine unbefristet geltende Regelung ersetzt. Das heißt: Ab 2023 gilt diese Pauschale unbefristet für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung. Danach können Arbeitnehmer sowie Selbstständige oder Gewerbetreibende bis zu 210 Tage in Homeoffice arbeiten und damit bis zu 1260 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Bislang war die Pauschale auf maximal 120 Tage und damit 600 Euro begrenzt. Die Pauschale zählt auch zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahler ohnehin 1230 Euro angerechnet werden. Die Homeoffice-Pauschale setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus.

Die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer wird ab 2023 angepasst. Arbeitnehmer, Selbstständige oder Gewerbetreibende, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen wie bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abziehen. Der bisherige Höchstbetrag wird in gleicher Höhe ohne Nachweis in einen Pauschbetrag für das gesamte Jahr in Höhe von 1260 Euro umgewandelt. Damit müssen die zahlreichen individuellen Aufwendungen nicht mehr ermittelt und überprüft werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen nunmehr zwischen dem Antrag der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale in Höhe von 1260 Euro wählen.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 30 Euro und damit von bisher 1200 auf 1230 Euro.

Angehoben wird auch der Sparer-Pauschbetrag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt der Freibetrag von 801 Euro für Singles und von 1602 Euro für Verheiratete und Lebenspartner auf 1000 beziehungsweise 2000 Euro. Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu den genannten Beträgen steuerfrei.

Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der entsprechende Freibetrag von bisher 16 956 Euro auf 17 543 Euro beziehungsweise von bisher 33 912 Euro auf 35 086 Euro bei Zusammenveranlagung angebogen.

Die bereits ab Oktober 2022 geltende einmalige Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer, bei der Arbeitgeber freiwillig eine Prämie bis zu einem Betrag von 3000 Euro zahlen, handelt es sich um einen steuerfreien Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichprämie haben Arbeitgeber die Möglichkeit, in der Zeit von 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei maximal 3000 Euro in der gesamten Zeit an Beschäftigte zu zahlen.

Die Sonderregel für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in der Gastronomie für Speisen bleibt bis Ende 2023 bestehen, und zwar unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden.

Die Tabaksteuer für Zigaretten und Feinschnitt wird über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab 2022, in vier Stufen bis 2026 erhöht. Ab 1. Januar 2023 steigt die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten um durchschnittlich 18 Cent. Die Steuererhöhung betrifft auch (Wasser-)Pfeifentabak.  

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