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Desiderius-Erasmus-Stiftung: Urteil mit Hintertür
Teilerfolg für die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht
Meron Mendel hatte es befürchtet, seine Vorahnung wurde am Mittwochmorgen vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: »Der Erfolg der AfD ist einzig und alleine den Versäumnissen der demokratischen Parteien im Bundestag zu anzulasten«, kritisiert der Direktor der Bildungsstätte Anne Frank. Seit Jahren mahnt er, es brauche ein Gesetz, dass die staatliche Finanzierung parteinaher Stiftungen konkret regelt. Noch am Montag hatte er bei einem Pressetermin davon berichtet, wie oft Vertreter*innen der Bildungsstätte und der Kampagnenorganisation Campact das Gespräch mit Politiker*innen im Bundestag gesucht hatten. Offenheit, die gab es durchaus, doch konkret angegangen wurde ein Stiftungsgesetz nicht.
Damit muss sich der Bundestag nun zwangsweise auseinandersetzen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte am Mittwoch, dass die Kriterien für staatliche Zuschüsse an politische Stiftungen in einem eigenen Gesetz festgehalten werden müssen. Bisher passiert dies weitestgehend über Absprachen im Haushaltsausschuss des Bundestags, die Zuschüsse sind dann Teil des jährlichen Haushaltgesetzes. Eine Praxis, der Karlsruhe nun eine klare Absage erteilt. Regelrecht zerrissen hat der Zweite Senat das in der mündlichen Verhandlung im Oktober von Vertreter*innen von Bundesregierung und Bundestag vorgebrachte Argument, die Finanzierung legitimiere sich unter anderem durch eine gemeinsame Erklärung der Stiftungen aus dem Jahr 1998. Laut Urteilsbegründung handelt es sich dabei nur »um eine bloße Meinungskundgabe«. Besagte Erklärung ist eine Art Selbstverpflichtung, in der sich die parteinahen Stiftungen darauf einigten, es sollten nur Stiftungen von dauerhaften politischen Grundströmungen eine staatliche Förderung erhalten.
Auch die in der mündlichen Verhandlung angebrachten informellen »Stiftungsgespräche« zwischen Vertreter*innen des Haushaltsausschusses und der geförderten Stiftungen können laut Urteil »die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung« nicht ersetzen. Nur durch ein Gesetz werde »sichergestellt, dass alle Abgeordneten und die Öffentlichkeit in dem Gesetzgebungsverfahren die Gelegenheit erhalten, die geplanten Regelungen zu diskutieren und sich eine Meinung zu bilden«, erklärt Vizegerichtspräsidentin Doris König.
Ist dies nun ein Sieg für die AfD? Diese hatte stellvertretend für die parteinahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) geklagt, weil diese sich im politischen Wettbewerb mit den anderen Stiftungen benachteiligt fühlt. Bisher erhält die DES keine finanziellen Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die jährlich zu verteilende Gesamtsumme beläuft sich auf über 660 Millionen Euro. Daran fordert die DES einen Anteil. Karlsruhe erkannte jedoch die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und deutete schon im Oktober eine weitergehende Entscheidung an.
Jenseits des nun vom Zweiten Senat eingeforderten Stiftungsgesetzes bleibt für die AfD und die DES finanziell unmittelbar weniger als erhofft. Lediglich für das Haushaltsjahr 2019 stellte Karlsruhe einen Verstoß gegen das Recht auf Chancengleichheit fest, die Klagen für die Jahre 2020 und 2021 waren dagegen schlicht nicht fristgerecht. Ein Sonderfall markiert das Haushaltsjahr 2022, worüber das Verfassungsgericht noch gesondert entscheidet. Der Grund: Im betreffenden Haushaltsgesetz kam zum ersten Mal ein Vermerk zum Einsatz, wonach nur solche Stiftungen Zuschüsse bekommen, die für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Gibt es berechtigte Zweifel, gibt es auch kein Geld. Ob das zulässig war, will der Zweite Senat noch urteilen.
Wirklich freuen kann sich die AfD nicht, was Karlsruhe hinsichtlich eines Stiftungsgesetzes als groben Rahmen vorgibt. Das Gericht erklärt, dass es zulässig ist, Staatsgelder an Bedingungen zu knüpfen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, die Förderung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine »dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung« repräsentieren. Ebenfalls mahnt der Zweite Senat an, sollten durch das geforderte Gesetz andere gleichrangige Verfassungsgüter geschützt werden. Ausdrücklich erwähnt wird die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO).
Genau an dieser Stelle eröffnet sich eine Möglichkeit, dass die DES auch in Zukunft keine staatlichen Fördermittel erhalten könnte. »Wachsame Demokrat*innen bringen ein wasserfestes Stiftungsgesetz auf den Weg«, fordert Mendel. 2021 legte der frühere grüne Bundestagsabgeordnete Volker Beck im Auftrag der Bildungsstätte Anne Frank den Entwurf eines Stiftungsgesetzes vor, was die geförderten Stiftungen auf die Verteidigung und Förderung der FDGO verpflichten würde. Ein Vorschlag der Otto-Brenner-Stiftung setzt hingegen darauf, dass geförderte Stiftungen »im Sinne der allgemeinen Menschenrechte handeln« müssten.
Hinter beiden Ansätzen steckt der Gedanke, dass eine Stiftung, die rassistische, antisemitische und insgesamt antidemokratische Positionen verbreitet, keine Staatsgelder erhält. Knackpunkt in der jetzt durch die Karlsruher Entscheidung angefeuerten Debatte dürfte sein, welche Institutionen zukünftig unter welchen Vorgaben entscheiden, ob eine parteinahe Stiftung staatliche Zuwendungen erhält. Entscheidet ein wissenschaftliches Fachgremium, spielt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter eine Rolle? »Die Demokratie darf ihre Feinde nicht mit Steuergeldern sponsern«, fordert neben Mendel auch Campact-Kampagnenleiterin Miriam Schader. Alles hängt jetzt davon ab, wie die Politik mit dem Urteil aus Karlsruhe umgeht.
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