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Keine neuen Ermittlungen im Fall Jalloh
Mord an dem Sierra Leoner in Polizeizelle soll ungesühnt bleiben
Dass die Ermittler den Fall des 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannten Oury Jalloh aus Sierra Leone zu den Akten gelegt haben, verstößt laut Bundesverfassungsgericht nicht gegen das Grundgesetz. Das höchste deutsche Gericht nahm nach Angaben vom Donnerstag eine Verfassungsbeschwerde von Jallohs Bruder nicht zur Entscheidung an. Zwar habe dieser nach dem deutschen Grundgesetz einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. »Die diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trägt diesem jedoch hinreichend Rechnung«, befanden die Karlsruher Richter (Az. 2 BvR 378/20).
Am 7. Januar 2005 lag Oury Jalloh, an Händen und Füßen gefesselt auf einer schwer entflammbaren Kunststoffmatratze in einer Ausnüchterungszelle der Dessauer Polizeiwache. Trotzdem soll er die Unterlage mit einem Feuerzeug, das angeblich bei der vorangegangenen Leibesvisitation nicht gefunden worden sein soll, selbst in Band gesetzt und sich somit selbst getötet haben. Das war und ist die Darstellung der Polizei. In mehreren Verfahren wurde diese These von Gerichten übernommen.
Dass das unmöglich war, haben inzwischen mehrere wissenschaftliche Gutachten belegt. Angehörige und Unterstützer fordern deshalb seit Jahren eine Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen verdächtige Polizeibeamte, denn Experten sagen, dass der stark verkohlte Zustand des Leichnams des zum Todeszeitpunkt 35-jährigen Mannes nur eine Erklärung zulässt: Hier wurde Brandbeschleuniger eingesetzt. Es war also Mord.
2017 war endlich auch der damals leitende Staatsanwalt Folker Bittmann zu der Überzeugung gekommen, dass es sich um ein Tötungsdelikt zur Vertuschung vorangegangener Straftaten – in diesem Fall schwerster Misshandlung Jallohs und zweier in derselben Wache vorgefallener unaufgeklärter Todesfälle – handelt. Dennoch wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Halle Ende 2017 eingestellt.
2012 war der Dienststellenleiter lediglich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass der Mann aus Sierra Leone korrekt beaufsichtigt wurde. In einem 300-seitigen Untersuchungsbericht stellten zwei Sonderermittler eklatante Fehler der Polizei und Ermittlungsbehörden bei der Beweissicherung fest. Asservate verschwanden, andere wie das Feuerzeug, mit dem sich Jalloh angezündet haben soll, tauchten plötzlich auf, obwohl sie unmittelbar nach der Tat nicht in der Zelle waren. Deshalb sprechen Initiativen, Freunde, Angehörige sowie Journalist*innen, die zu dem Fall intensiv recherchiert haben, von Mord und »offensichtlichen Missständen und Widersprüchen im Bereich der Polizeiarbeit«. Sie fordern Ermittlungen gegen verdächtige Polizisten und hatten unter anderem eigene Brandgutachten in Auftrag gegeben. Anlässlich des Todestages von Oury Jalloh finden in Dessau jedes Jahr Gedenk- und Protestdemonstrationen wegen der Verweigerung echter Ermittlungen durch die Justiz und die Deckung von deren Untätigkeit durch die Politik statt.
Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte später, dass Ermittlungen nicht wieder aufgenommen werden müssten. Es lasse sich nicht belegen, dass Polizeibeamte oder andere Personen Jalloh angezündet hätten, hieß es. Einen dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Naumburg am 22. Oktober 2019 als unzulässig und führte unter anderem aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zutreffend verneint habe.
Dagegen legte Jallohs Bruder Verfassungsbeschwerde ein und machte geltend, in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung, effektiven Rechtsschutz, willkürfreie Entscheidung und rechtliches Gehör verletzt zu sein. Dem folgte Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht folgte dem jedoch nicht. Die Richter in Naumburg hätten beispielsweise die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen nicht verkannt, hieß es. Zudem habe das Gericht in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Ausführungen des Klägers eine Darstellung fehle, »welche Polizeibeamten den Brand gelegt haben sollen und aufgrund welcher Beweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll«.
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