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Die wichtigsten irrtümlichen Annahmen über die Rente
Fragen & Antworten rund um die Rente
Jeder muss bis 67 arbeiten.
Nein. Das Regelrentenalter 67 Jahre gilt erst ab Geburtsjahrgang 1964. Wer vor diesem Stichtag geboren ist, für den steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Wer 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann mit 63 ohne Abzug in Rente gehen.
Wer 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat zwar Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abzüge, allerdings erst nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze. Je nachdem, in welchem Jahr der Versicherte geboren wurde, liegt diese zwischen 63 und 65. 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (»Rente mit 67«) steigen die Altersgrenzen 2023 um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 beziehungsweise 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten beziehungsweise mit 65 Jahren und elf Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat. Ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Bei einem Hinzuverdienst durch einen Job wird die Rente gekürzt.
Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten, dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden, ansonsten wäre die Rente gekürzt worden. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde 2023 vollständig abgeschafft. Nicht abgeschafft wurde die Hinzuverdienstgrenze hingegen für all diejenigen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner erhöht. Bei voller Erwerbsminderungsrente wurde sie 2023 von bisher 6300 Euro auf 17 272,50 Euro angehoben. Wer nur teilweise erwerbsgemindert ist, muss seine Hinzuverdienstgrenze individuell durch die Rentenversicherung errechnen lassen. Die Grenze lag bisher mindestens bei 15 989,40 Euro pro Jahr. Dieser Wert ist 2023 um mehr als das Doppelte auf nun mehr 34 545 Euro gestiegen.
Bei vorzeitiger Rente enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente.
Das stimmt leider nicht. Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Wer heute 55 Jahre alt ist und mit 63 in Rente will, hat so Rentenabschläge von 14,4 Prozent. Diese Abschläge können von Versicherten aber ab einem Alter von 50 Jahren, wenn sie zum geplanten Renteneintritt mindestens 35 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung vorweisen können (Kinderbetreuungszeiten und Schulzeiten eingeschlossen), durch Sonderzahlungen in die Rentenkasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Allerdings ist ein vorzeitiger Ruhestand nur für jene möglich, die überhaupt 35 Versicherungsjahre beisammen haben. Wer darunter bleibt, kommt erst mit dem Erreichen der Regelaltersrente mit 65 oder 67 Jahren in den Genuss einer Rente. Die Rentenkürzung bleibt ein Leben lang erhalten. Sie fällt nicht weg, sobald Versicherte ihr reguläres Rentenalter erreicht haben. Ausnahmen gibt es nur für Menschen mit Schwerbehinderung. Wer eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren hat, muss nicht zwangsläufig das Erreichen der Regelaltersrente abwarten, um abschlagsfrei in Rente zu gehen. Dieser Personenkreis nennt sich »besonders langjährige Versicherte«.
Die Rente gibt es automatisch.
Das ist ein Irrtum. Es muss ein Rentenantrag gestellt werden, und zwar rechtzeitig. Der Antrag sollten drei Monate vor dem gewünschten Termin bei der Rentenversicherung eingehen. Gibt es noch ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf, ist es besser, den Antrag früher zu stellen. Die gesetzliche Rente kann bis zu drei Monaten rückwirkend beantragt werden. Wer später dran ist, erleidet finanzielle Einbußen, da die Zahlung dann erst verspätet und ohne Nachzahlungen beginnt. Kostenlose Hilfe bieten die Beratungsstellen an. Unter www.deutsche-rentenversicherung.de finden sich entsprechende Anlaufpunkte. Unter der Telefonnummer (0800) 10 00 48 00 sollte man einen Termin vereinbaren. Daneben gibt es die Dienste der freien Rentenberater auf Honorarbasis bis zu 400 Euro.
Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene Altersrente angerechnet.
Das stimmt nicht. Auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Es gibt lediglich Ausnahmen bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
Die Rente muss voll versteuert werden.
Rentner müssen seit 2005 einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. Der steuerfreie Freibetrag reduziert sich seitdem jährlich. Wer 2022 in Rente gegangen ist, zahlt auf 82 Prozent der Rente Steuern. Für die 2023 neu hinzu gekommenden Rentnerjahrgänge hat sich der steuerpflichtige Rentenanteil auf 83 Prozent erhöht. Nur noch 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Alle Renten, die 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern. Bei den Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Steuerfrei ist nur, dessen Rente niedriger ist als der Grundfreibetrag von 10 908 Euro für Alleinstehende (für verheiratete Ehepaare das Doppelte).
Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente.
Sie bekommen unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwer- oder Hinterbliebenenrente. So muss der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens für ein Jahr bestanden haben. Wird eine Ehe nur geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte »Versorgungsehe« zu vermuten ist. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Doch es gibt bei den zu erfüllenden Voraussetzungen auch Ausnahmen: Stirbt der Ehepartner beispielsweise bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, hat der Überlebende auch bei kürzerer Ehedauer einen Rentenanspruch. Kann eine »Versorgungsehe« ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege. Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.
Die Aufteilung der Renten nach einer Scheidung ist endgültig.
Das stimmt nur bedingt. Scheitert eine Ehe, beginnt das große Rechnen. Neben etwaigen Unterhaltskosten und dem Aufteilen während der Ehe erworbener materieller Güter ist auch meist ein Versorgungsausgleich fällig. Es sei denn, dieser wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Ist dem nicht so, werden durch das Familiengericht alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute je zur Hälfte geteilt und miteinander verrechnet. Dies gilt für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung, für die betriebliche Altersversorgung und auch Pensionsansprüche aus einem Beamtenverhältnis.
Eine Versichertenrente, die wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzt wird, kann unter Umständen auch in voller Höhe gezahlt werden: Verstirbt der frühere Ehegatte, dessen Rentenansprüche sich durch den Versorgungsausgleich erhöht haben, kann auf Antrag die Rente des Ausgleichspflichtigen in Zukunft ungekürzt gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene nicht mehr als drei Jahre eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hat. Die Anpassung der Rente ist jedoch erst ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich. Wenn die Ehe nur drei Jahre oder kürzer Bestand hatte, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer oder beide ehemaligen Partner dies beim Familiengericht beantragen. Sind die Anrechte der Ex-Partner überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich nicht vornehmen. Auch bei einem krassen Fehlverhalten eines Ehepartners entfällt der Ausgleich meist. Grundsätzlich können Ehepaare auch eigene Vereinbarungen zur Altersversorgung im Falle einer Scheidung treffen, die von einem Notar beurkundet sein müssen.
Auszubildende haben erst nach fünf Jahren Absicherung wegen Erwerbsminderung.
Für Azubis bestehen Sonderregelungen: Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind sie ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Alle anderen Berufstätigen müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Rentenversicherung versichert sein.
Zusammengestellt nach N-TV.de/nd
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