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Vergesellschaftung: Alles liegt auf dem Tisch

Christopher Wimmer zur Frage der Vergesellschaftung von Wohnraum

  • Christopher Wimmer
  • Lesedauer: 2 Min.
Die Vergesellschaftung von Wohnraum in Berlin ist zulässig.
Die Vergesellschaftung von Wohnraum in Berlin ist zulässig.

Die Kommission, die nach dem Volksentscheid »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« eingesetzt wurde, macht im Abschlussbericht klar, dass das Grundgesetz auch in Berlin gilt. Der Vergesellschaftungsartikel 15 kann mit einem Landesgesetz umgesetzt und damit dem Willen der großen Bevölkerungsmehrheit entsprochen werden. Da der Bund von seiner Kompetenz zur Vergesellschaftung bislang keinen Gebrauch macht, kann Berlin nun handeln.

Das Ergebnis macht auch bundesweit Hoffnung, da es auf Städte mit ähnlich angespanntem Wohnungsmarkt übertragbar ist. Dem Berliner Vorbild folgend, hat sich bereits in Hamburg eine Initiative gebildet, die auch in der Hansestadt einen solchen Volksentscheid herbeiführen will.

Es verwundert nicht, dass in der Wohnungspolitik die Zivilgesellschaft auf Länderebene aktiv ist. Von der Bundesregierung ist nichts zu erwarten. Doch gibt es auch in der Bundespolitik Ansatzpunkte. Dort hat die aktuelle Misere des Wohnungsmarkts ihren Ausgangspunkt. Durch das Ende der Wohnungsgemeinnützigkeit haben seit den 90er Jahren immer mehr Fonds und Börsenunternehmen Wohnungen gekauft, spekuliert und die Krise ausgelöst. Klar ist: Der freie Markt ist gescheitert, ausreichend Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Auf Bundesebene liegen verschiedene wohnungspolitische Instrumente auf dem Tisch: zielgenaue Besteuerung, Marktzugangsbeschränkungen für börsennotierte Unternehmen, (Teil-)Verstaatlichung. All dies ist rechtlich ebenso möglich wie die Vergesellschaftung in Berlin. Diese Ideen sind unabhängig voneinander denkbar, können sich auch ergänzen. Klar ist: Für alle braucht es den Druck der Zivilgesellschaft. Diese wurde durch den Berliner Abschlussbericht deutlich gestärkt.

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