Hessens Versammlungsgesetz vor Gericht

Linksfraktion lässt Vereinbarkeit mit Grundgesetz prüfen

Einheitliche Anzüge wie bei dieser Blockupy-Demonstration in Frankfurt können nach dem neuen Gesetz verboten werden.
Einheitliche Anzüge wie bei dieser Blockupy-Demonstration in Frankfurt können nach dem neuen Gesetz verboten werden.

Die hessische Linksfraktion klagt gegen das im März vom Landtag beschlossene Versammlungsgesetz. Der neue Rechtsrahmen sei verfassungswidrig, sagte der innenpolitische Sprecher der Linken, Torsten Fehlstehausen, am Montag auf einer Pressekonferenz in Wiesbaden. Die Linke will deshalb eine Normenkontrollklage vor dem Staatsgerichtshof des Bundeslandes erheben und die Vereinbarkeit mit der Verfassung von Bund und Ländern überprüfen lassen.

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel8 des Grundgesetzes geregelt. Bürger sollen sich damit »aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess« beteiligen können. Eine Anmeldung oder gar Erlaubnis durch eine Behörde ist hierzu nicht erforderlich – allerdings muss die Versammlung vorher angezeigt werden. Mehrere Jahrzehnte die Zuständigkeit für die Umsetzung des Artikels 8 beim Bund. Seit der Föderalismusreform 2006 können die Länder entsprechende Gesetze erlassen – müssen aber nicht. Bislang haben Bayern, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Nordrhein-Westfalen eigene Versammlungsgesetze beschlossen.

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Laut Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) soll das »Versammlungsfreiheitsgesetz« eine friedliche Demonstrationskultur fördern. Der Staats- und Verwaltungsrechtler Clemens Arzt, der Die Linke bei der Klage vertritt, spricht lieber von einem »Beschränkungsgesetz«. Die Polizei werde »ein zentraler Player bei Versammlungen«, kritisierte Arzt am Montag. Als ehemaliger Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin kennt er sich mit Polizei und Protest gut aus. Im Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement hat Arzt über viele Jahre Polizeikommissare ausgebildet.

Im Vorfeld des Beschlusses hatte bereits der Frankfurter Jura-Professor Uwe Volkmann in einer Expertenanhörung Kritik geäußert. Ein eigenes Versammlungsgesetz sei nicht notwendig, da viele der darin enthaltenen Bestimmungen schon in Artikel 14 der Landesverfassung festgeschrieben seien. Polizeiliche Befugnisse seien überdies in Sicherheitsgesetzen geregelt. Es gehe der Landesregierung deshalb eher um einen »Prestigeeffekt«, folgerte Volkmann.

Gemäß dem »Versammlungsfreiheitsgesetz« kann eine politische Veranstaltung verboten werden, wenn diese den »Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt«. Dies kann der Fall sein, wenn die Teilnehmer Uniformen tragen. Zudem kann eine Versammlung untersagt werden, wenn jemand ein »uniformähnliches Kleidungsstück« trägt. Kritiker sehen darin ein Einfallstor gegen Aufzüge, wie sie seit vielen Jahren in linken Bewegungen üblich sind. Demonstrierende tragen dabei weiße Overalls, unter anderem um eine Identifizierung durch die Polizei schwieriger zu machen.

Im hessischen »Versammlungsfreiheitsgesetz« wird – wie im früheren Bundesgesetz – auch die Vermummung verboten. Der Polizei als Trägerin des Gewaltmonopols obliegt demnach in begründeten Fällen die »hoheitliche Feststellung der Identität« von Demonstrierenden. Es gebe jedoch keine allgemeine Pflicht, sein Gesicht zu zeigen, erinnerte Arzt auf der Pressekonferenz am Montag. Laut dem neuen Gesetz ist es aber schon verboten, Gegenstände mit sich zu führen, wenn diese »geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind«, die Identität zu verbergen.

Diese Formulierung findet sich auch im alten Bundesgesetz, das zuerst 1953 erlassen wurde. Jedoch sind dort Ausnahmen vom Vermummungsverbot möglich, »wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist«. Im hessischen Gesetz wird dieser Passus durch eine Verschärfung ersetzt. So heißt es unter der Überschrift »Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot«, dass die zuständige Behörde das Mitführen bestimmter Gegenstände im Vorfeld untersagen kann. Utensilien wie Schals oder Motorradhelme dürften aber nicht ohne Weiteres kriminalisiert werden, fordert Arzt. Versammlungsbehörden und Polizei müssten stets eine entsprechende »Verwendungsabsicht« zur Vermummung und damit eine Strafbarkeit nachweisen.

Besonders kritisiert die hessische Linksfraktion die Ausweitung des neuen Regelwerks auf Versammlungen in geschlossenen Räumen. Die Veranstalter müssen laut dem Gesetzestext eine »Anwesenheit der Polizeibehörden« dulden, wenn dies nach Meinung der Beamten »zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr« erforderlich ist. Laut Arzt ist die Formulierung aber verfassungswidrig. So sagt es auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 2010: Ein Journalist hatte erfolgreich dagegen geklagt, dass eine linke Veranstaltung von Beamten des Staatsschutzes infiltiert wurde.

Ein ähnlich weitreichendes Versammlungsgesetz wie in Hessen hatte zuletzt Nordrhein-Westfalen erlassen. Anfang 2022 hat ein linkes Bündnis deshalb eine Beschwerde vor dem Landesverfassungsgerichtshof dagegen eingereicht. Zu den acht Beschwerdeführenden gehört Michèle Winkler, politische Referentin im Komitee für Grundrechte und Demokratie. Winkler hat auch für das hessische »Versammlungsfreiheitsgesetz« in der Expertenanhörung eine Stellungnahme verfasst. Darin kritisiert sie die umfassenden neuen Überwachungsmöglichkeiten, darunter die Speicherung von Übersichtsaufnahmen, die namentliche Erfassung von Ordnern oder die mögliche Auflage zur Einrichtung von Kontrollstellen beim Zugang zu Versammlungen. »Zusammen genommen schreckt dieses Gesetz auf vielerlei Art davon ab, Versammlungen zu veranstalten und daran teilzunehmen«, so Winkler zum »nd«. Dies gehe zulasten einer lebendigen Demokratie.

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