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Waldbrände in Griechenland: Tausende Touristen auf der Flucht
Welche Rechte haben die Urlauber?
Wer eine Pauschalreise (Flug und Hotel) gebucht hat und in einem der von den Bränden betroffenen Gebiete jetzt vorzeitig abreisen musste, kann sich einen Teil des Reisepreises zurückholen, und zwar den Teil für die Tage der vorzeitigen Rückreise. Die Mehrkosten für einen vorzeitigen Rückflug trägt der Reiseveranstalter. Doch wichtig ist an dieser Stelle der Hinweis für Flugreisende, worauf die Fluggastrechteexpertin Claudia Brosche von Flightright verweist: »Die Waldbrände in Griechenland sind als ein außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Daher bestehen nur geringe Aussichten für Betroffene auf eine Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn die Fluggesellschaften sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben. Die Airlines sind allerdings verpflichtet, die Passagiere so schnell wie möglich an das geplante Ziel zu befördern und müssen hierfür auch andere Fluggesellschaften und indirekte Flüge sowie alternative Beförderungsmittel wie Bus, Bahn und Taxi berücksichtigen. Erhalten die Passagiere entweder keine oder aber nur eine sehr späte Ersatzbeförderung, kann dennoch ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro bestehen.«
Wenn der eigene Flug aufgrund der Waldbrände ausfällt, haben Reisende neben der Entschädigungszahlung die Wahl, ob sie eine Ersatzbeförderung zu ihrem Ziel erhalten oder die Ticketkosten zurückbekommen möchten. Falls die Airline keine alternative Verbindung anbietet, können Flugreisende selbst eine Verbindung aussuchen, einschließlich einer Zugfahrt. Die Kosten können anschließend bei der Airline geltend gemacht werden. Falls ein Ersatzflug erst am nächsten Tag verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft eine Unterkunft in einem Hotel sowie den Transport dorthin organisieren, so Claudia Brosche.
Aber: Entscheiden sich Flugreisende selbstständig, ihren Flug nicht anzutreten, ohne dass die Fluggesellschaft den Flug annulliert oder verspätet durchführt, haben sie bei reinen Flugbuchungen weder einen Anspruch auf die Ticketrückerstattung noch auf Entschädigung. Pauschalreisende können aber vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. In dieser Konstellation kann der Reiseveranstaltende einen Teil des Reisepreises einbehalten. Hier sind Pauschalen von 10 bis 20 Prozent nicht ungewöhnlich, was die Reiseveranstaltenden meist in ihren AGB geregelt haben. Diese Pauschale können Reiseveranstaltende nicht einbehalten, wenn am Reiseort außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Das bedeutet, dass Pauschalreisende in diesem Fall sämtliche Kosten für die Pauschalreise vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, so die Auskunft von Claudia Brosche.
Im Gegensatz zu Pauschalreisenden sind Individualreisende nicht so gut abgesichert. Individualreisende können den Flug nicht kostenlos stornieren, wenn der Flug tatsächlich stattfindet. Das betrifft auch die Kosten für das Hotel oder die Ferienunterkunft, die der Individualreisende in voller Höhe selbst tragen muss, wenn er nicht anreist oder vorzeitig abreist. Mitunter kann er auf Kulanz hoffen, aber dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Wer angesichts der gegenwärtigen Situation in Griechenland seine Reise dorthin nicht antreten will, sollte unbedingt den Vermieter kontaktieren. Möglicherweise ist eine Verschiebung der Reise möglich, sodass man nicht auf den Kosten sitzen bleibt.
Auch Pauschalreisende, die für die nächste Zeit eine Reise nach Rhodos oder Korfu gebucht haben, sollten beachten, dass sie die Reise nur dann kostenlos stornieren können, wenn das Reiseziel im Brandgebiet liegt. Ist das Hotel nicht direkt betroffen, ist eine kostenlose Absage weitgehend ausgeschlossen. Auch hier kann man versuchen, mit dem Reiseveranstalter übereinzukommen. Das kostenlose Stornieren ist jedoch in der Regel drei Wochen vor Reiseantritt möglich.
Eine oft gestellte Frage: Inwieweit zahlt die Reiserücktrittsversicherung? Sie zahlt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Versicherung schützt nur dann, wenn aus persönlichen Gründen (Erkrankung, Todesfall etc.) die Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden musste. Bei Naturkatastrophen entfällt dieser Anspruch. Agenturen/PI/nd
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