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Pflege: Fiskus erhöhte 2021 die Kostenbeteiligung
Steuerliche Entlastungen für die Pflege von Angehörigen
»Der Fiskus hat die Beteiligung an diesen Kosten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erhöht und entlastet dabei sowohl die Pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich«, erläutert die Steuerberaterkammer Berlin. Auf welche Entlastungen kann man zurückgreifen?
Für außergewöhnliche Belastungen ist mindestens ein Pflegegrad nötig
Kosten für die eigene Pflege fallen grundsätzlich unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, da diese Kosten den Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht zu tragen haben. Für einen zumutbaren Teil der Aufwendungen müssen Steuerpflichtige jedoch selbst aufkommen. Um den darüber hinausgehenden Teil der Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Empfangene Leistungen, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gegebenenfalls anzurechnen und mindern dann den abzugsfähigen Teil.
Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bedingung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können, beispielsweise für die Inanspruchnahme von Pflegediensten.
Behinderten-Pauschbetrag von 384 und bis zu 7400 Euro
Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung existiert eine Pauschale zwischen 384 und 7400 Euro. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.
Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale, sogenannte Merkzeichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 bzw. 4500 Euro beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten, unabhängig vom verwendeten Transportmittel. Die Berücksichtigung darüberhinausgehender behinderungsbedingter Fahrtkosten ist ausgeschlossen.
Pflege-Pauschbetrag je nach Pflegegrad bis 1800 Euro
Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt jeweils pro Jahr wie folgt: 600 Euro bei Angehörigen mit Pflegegrad 2, 1100 Euro bei Angehörigen mit Pflegegrad 3 und 1800 Euro bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen »H« (Hilflosigkeit). Die Erleichterung für die pflegenden Steuerpflichtigen soll die Versorgung Pflegebedürftiger in ihrer gewohnten Umgebung fördern. Bedingung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Zudem ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person erforderlich.
Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen. Es muss also im Einzelfall entschieden werden, was günstiger ist: der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.
Steuerermäßigung im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen
Wenn die Betreuung oder die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim untergebracht ist und dort einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Das bedeutet: Pflegende Angehörige müssen für ihre Pflegeleistungen entlohnt werden, damit die zu pflegende Person das Geld im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen kann. Die Lohnaufwendungen können dann eingangs angegeben von der Steuer abgezogen werden.
Es lohnt sich, die verschiedenen Optionen der Steuerentlastung von Pflegekosten zu prüfen. Aufgrund vieler Sonderfälle sollten Experten herangezogen werden. Hilfe bei der Suche nach qualifizierten Beratern bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Berlin unter www.stbk-berlin.de.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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