Thüringen bleibt beim Waffenentzug für AfD-Mitglieder zögerlich

Gerichte im Freistaat urteilen beim Waffenbesitz von Rechtsextremisten anders als Gerichte in Nordrhein-Westfalen

  • Sebastian Haak
  • Lesedauer: 3 Min.
Waffen und Munition liegen auf einem Tisch in einer Asservatenkammer der Polizei. Noch ist unklar, wie mit bewaffneten AfD-Mitgliedern umgegangen werden soll.
Waffen und Munition liegen auf einem Tisch in einer Asservatenkammer der Polizei. Noch ist unklar, wie mit bewaffneten AfD-Mitgliedern umgegangen werden soll.

Trotz zweier Gerichtsentscheidungen aus Nordrhein-Westfalen werden Thüringer Behörden beim Entzug von Waffenscheinen von AfD-Mitgliedern wahrscheinlich weiterhin zögerlich agieren. Denn: Maßgeblich für das Thüringer Verwaltungshandeln in waffenrechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf AfD-Mitglieder bleibe ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Gera vom Februar, sagte ein Sprecher des Thüringer Innenministeriums in Erfurt unserer Zeitung.

Hintergrund dieser Aussage: Am Montag war bekannt geworden, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Verfahren entschieden hat, dass AfD-Mitglieder die erlaubnispflichtigen – im allgemeinen Sprachgebrauch: »scharfen« – Waffen abgeben müssen, die sie bislang legal besitzen. Mitglieder einer Partei, die bundesweit im Verdacht steht, verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu verfolgen, seien nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen, so das Gericht.

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Konkret geht es in den zwei Verfahren, über die das Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatte, um einen Mann und eine Frau, die miteinander verheiratet und beide AfD-Mitglieder sind. Der Ehemann besitzt nach Angaben des Verwaltungsgerichts 197 Waffen und Waffenteile, für die er einen Waffenschein braucht, seine Frau 27 entsprechende Waffen und Waffenteile; jeweils plus dazugehörige Munition. Die zuständige Waffenbehörde will beiden ihre Waffenscheine entziehen, wogegen das Ehepaar geklagt hat – und nun in der ersten Instanz gescheitert ist.

Rechtskräftig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf noch nicht. »Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet«, heißt es in einer Mitteilung des Justizministeriums in Nordrhein-Westfalen. Ob die beiden Bewaffneten ihre Waffen tatsächlich abgeben werden oder vernichten müssen, ist derzeit noch unklar.

Schon jetzt ist allerdings mit dieser Entscheidung offensichtlich, dass Gerichte in den Bundesländern unterschiedlich mit bewaffneten AfD-Mitgliedern umgehen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf steht im Kontrast zu Urteilen des Verwaltungsgerichts Gera und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Bemerkenswert ist hierbei, dass der Thüringer Landesverband der AfD – anders als die Bundes-AfD, auf die sich die Richter in Düsseldorf beziehen – nicht nur im Verdacht steht, demokratiefeindliche Bestrebungen zu verfolgen, sondern als erwiesen rechtsextrem gilt.

Dennoch hatte jüngst zunächst das Verwaltungsgericht Gera und daran anschließend das Thüringer Oberverwaltungsgericht geurteilt, dass jemanden nicht allein wegen seiner Mitgliedschaft bei der Thüringer AfD der Waffenschein und damit seine legalen, erlaubnispflichtigen Waffen entzogen werden können.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stützt sich bei seiner Entscheidung unter anderem auf die Annahme, dass im Waffenrecht grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen sind, um den Missbrauch von Waffen durch Extremisten möglichst zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Deshalb dürften Mitglieder von Organisationen, die auch nur im Verdacht stehen, extremistische Bestrebungen zu verfolgen, keinen Waffenschein haben, auch dann nicht, wenn diese Organisation – im konkreten Fall die AfD – nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. »Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar«, heißt es in der Mitteilung des Justizministeriums zu der Entscheidung.

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