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Neue Steuerklassen und höhere Freibeträge

Die Ampel-Koalition hat Ende Juli einige Reformen für Steuerzahler auf den Weg gebracht

  • Lesedauer: 3 Min.
Die Steuerzahler müssen sich auf Reformen einstellen.
Die Steuerzahler müssen sich auf Reformen einstellen.

Laut Bundesverfassungsgericht darf das Existenzminimum nicht besteuert werden. Deshalb müssen Freibeträge in der Einkommensteuer regelmäßig angepasst werden. Was bedeutet das?

Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt, soll bereits in diesem Jahr um 180 Euro auf 11 784 Euro, im kommenden Jahr um weitere 300 Euro auf 12 084 Euro und 2026 noch einmal um 252 Euro auf 12 336 Euro angehoben werden. 

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll in diesem Jahr um 228 Euro auf 6612 Euro heraufgesetzt werden. 2025 soll er um weitere 60 Euro auf 6672 Euro und 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6828 Euro angehoben werden.

Beim Kindergeld sollen ab Januar 2025 Familien pro Monat und Kind fünf Euro mehr Kindergeld bekommen – also 255 statt bisher 250 Euro monatlich. 2026 steigt das Kindergeld um vier Euro auf 259 Euro. Auch der Kindersofortzuschlag, der Familien mit geringen Einkommen unterstützt, soll ab Januar 2025 monatlich um fünf Euro auf dann 25 Euro pro Kind ansteigen.

Hinsichtlich der Inflationsanpassung sollen die Eckwerte in der Einkommensteuer an die Inflation angepasst werden, um damit die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Ohne diese Anpassung würde ein Gehaltsplus in Höhe der Inflation zu höheren Steuern führen und den Betroffenen letztlich überhaupt keine höhere Kaufkraft bringen. Die Einkommensgrenzen, ab denen der nächsthöhere Steuersatz fällig wird, werden demzufolge nach oben verschoben – mit Ausnahme der Reichensteuer. Dieser Steuersatz von 45 Prozent soll weiterhin ab 227 826 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen gelten. Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag werden angehoben.

Veränderungen sind bei den Steuerklassen für Ehepaare und Lebenspartner vorgesehen. Bisher nutzen Ehepaare und Partnerschaften mit unterschiedlich hohen Einkommen die Kombination der Steuerklassen 3 und 5. Der Gutverdiener profitierte in Steuerklasse 3 von höheren Freibeträgen, der Partner mit dem geringeren Lohn hatte in Steuerklasse 5 dagegen erheblich höhere Abzüge. Beiden zusammen stand zwar monatlich das bestmögliche Netto zur Verfügung, aber sie mussten damit rechnen, am Jahresende Steuern nachzuzahlen.

Nun sollen diese beiden Steuerklassen für Ehepaare und Lebenspartner abgeschafft werden. Stattdessen sollen Ehe- und Lebenspartner ab 2030 automatisch in Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren fallen. Dabei berechnet das Finanzamt konkret, wer wieviel netto zum Einkommen beiträgt und besteuert entsprechend. Die Lohnsteuerbelastung soll also gerechter auf beide Eheleute oder Lebenspartner verteilt werden. Zwar ändert sich die Steuerbelastung für die Paare nicht, aber Steuernachzahlungen werden seltener.

Am umstrittenen Ehegattensplitting ändert sich nichts. Auch beim Faktorverfahren von Steuerklasse 4 wird das Ehegattensplitting angewendet. Die Partner können weiter eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Beide Einkommen werden zusammengerechnet. Bei der Berechnung der Steuerlast nimmt das Finanzamt an, dass beide gleich viel zum Familieneinkommen beitragen. Das bringt Vorteile, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen, denn das kleinere Einkommen dämpft die Steuerbelastung des großen Einkommens.

Noch ein Hinweis zur Steuererklärung 2023: Wer sie allein und ohne Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt, muss sie bis zum 31. August 2024 beim Finanzamt einreichen. Da dieser Stichtag auf einen Sonnabend fällt, endet die Abgabefrist definitiv am Montag, dem 2. September 2024. Für alle anderen ist die Frist der 31. Mai 2025. dpa/nd

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