EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden

Corona war eine Tortur für den Tourismus. In bestimmten Fällen macht der Europäische Gerichtshof nun den Reisenden Hoffnung auf Entschädigung

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Nicht immer verläuft die Flugreise in den Urlaub reibungslos.
Nicht immer verläuft die Flugreise in den Urlaub reibungslos.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit seinen aktuellen Entscheidungen die Hoffnung von Pauschalreisenden gestärkt, in bestimmten Fällen Geld nach der Insolvenz ihres Reiseveranstalters tatsächlich zurückzubekommen. Denn der EuGH entschied, dass eine Absicherung gegen die Insolvenz eines Veranstalters auch dann greifen kann, wenn der Verbraucher aufgrund »unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird«.

Es gebe keinen Grund, Reisende, deren Urlaub abgesagt wird, weil der Veranstalter pleite ist, anders zu behandeln als Reisende, die wegen »unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände« von ihrer Reise zurückgetreten seien. Das EU-Recht sehe vor, dass ein Verbraucher, der seine Pauschalreise wegen »unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände« nicht antritt, Anspruch auf volle Erstattung hat.

Hintergrund dieses aktuellen Urteils des EuGH sind Fälle aus Belgien und aus Österreich – in beiden Fällen waren die Betroffenen wegen der Covid-Pandemie von ihren für das Jahr 2020 geplanten Reisen zurückgetreten. Kurz darauf ging der Reiseveranstalter insolvent. Im österreichischen Fall klagten die Verbraucher daraufhin gegen den Versicherer des Reiseveranstalters HDI. Der Versicherer wandte laut EuGH ein, nichts erstatten zu müssen, weil die Reise wegen Corona und nicht wegen der Insolvenz abgesagt worden sei. Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht. Zum aktuellen Urteil äußerte sich der Versicherer HDI bisher nicht.

In beiden Fällen müssen nun die nationalen Gerichte eine finale Entscheidung treffen und dabei das Urteil des EuGH beachten. Laut EU-Recht sollen die Mitgliedsstaaten gewährleisten, dass Pauschalreisende in vollem Umfang vor der Insolvenz des Veranstalters geschützt sind.

Wenn ein Reiseveranstalter sein Geschäft gegen die Wand fährt, ist das für zahlreiche Verbraucher ein Problem. Jüngst hatte etwa die Pleite des Münchener Reiseveranstalters FTI die Branche erschüttert. Der bisher drittgrößte deutsche Veranstalter nach Tui und DER Touristik hatte Anfang Juni 2024 Insolvenz angemeldet und kurz danach alle bereits gebuchten Reisen storniert.

Anders als in den nun vor dem EuGH verhandelten Fällen waren Pauschalreisende hier über den 2021 gestarteten Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert. »Bis zum Herbst soll die Mehrzahl der Erstattungen geleistet sein«, hatte eine Sprecherin Anfang Juni angekündigt.

Betroffen waren bei FTI nach Angaben des DRSF 250 000 Pauschalreisen, die storniert wurden. Hinzu kämen 60 000 Pauschalreisende, die bei der Insolvenz bereits mit FTI im Urlaub waren. Zahlungen, die Betroffene vor Ort leisten mussten, um bereits begonnene Reisen fortzusetzen, könnten nun ebenfalls erstattet werden. Zur Höhe der insgesamt fälligen Entschädigungssumme machte der Reiseversicherungsfonds keine Angaben.

Der Reisesicherungsfonds hatte nach der FTI-Pleite andere Veranstalter wie Tui und DER Touristik beauftragt, gestrandete FTI-Urlauber zu betreuen, damit sie ihren Urlaub fortsetzen können. Die überwiegende Zahl der Reisenden habe ihre Reise dadurch wie geplant zu Ende führen können. Die dafür fälligen Kosten überweise der Fonds direkt an den jeweiligen Veranstalter.

Über den DRSF sind bei Pauschalreisen bereits geleistete Zahlungen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Allerdings gilt der Versicherungsschutz nicht für einzeln gebuchte Reisebausteine wie reine Hotelbuchungen. Auch für einzeln gebuchte Flüge oder Mietwagen gibt es keine Erstattung aus dem Fonds.

Der von der deutschen Touristikwirtschaft organisierte und vom Bundesjustizministerium beaufsichtigte Fonds war als Reaktion auf die Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook im September 2019 ins Leben gerufen worden und hatte seine Arbeit 2021 aufgenommen.

Zuvor waren Reisende in Deutschland nur über eine Versicherung, die die Veranstalter abschlossen, gegen Insolvenzausfälle abgesichert. Bei der damaligen Pleite von Thomas Cook zeigte sich dann aber, dass dieser Schutz nicht ausreichte. Die Versicherung hatte wegen der Haftungsbeschränkung auf 110 Millionen Euro damals nur einen Bruchteil der Kosten ersetzt, sodass der Staat mit Millionen einsprang. Der DRSF wurde dagegen auf 750 Millionen Euro angelegt und speist sich aus Einzahlungen der Veranstalter. dpa/nd

Welche Ansprüche können bei Flugausfällen geltend gemacht werden?

Wenn Flüge und Reisen komplett ausfallen, bekommen Reisende ihr Geld komplett zurück (§§ 275, 323 BGB). Bei den vertraglichen Ansprüchen kommt es nämlich nicht auf den Grund des Ausfalls an; da lautet der Grundsatz: »Ohne Leistung keine Gegenleistung«. Wenn eine Pauschalreise jetzt zum Beispiel erst einen Tag später beginnen kann, haben Reisende Anspruch auf Teilerstattung.

Problematisch wird es für diejenigen, die selbst einzeln zum Beispiel Hotel, Flug oder auch andere Zusatzleistungen (Tickets, Tauchkurs usw.) gebucht haben. Diejenigen bekommen zwar die Flüge erstattet, nicht aber die vor Ort gebuchten Zusatzleistungen. Da liegt das »Wegerisiko« bei den Reisenden.

Die Pauschalentschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (250 Euro bei Flügen bis 1500 Kilometer Reichweite, 400 Euro bis zu 3500 Kilometer und 600 Euro darüber) gibt es leider nicht. So sind die Computerprobleme einer Fluggesellschaft nach aktuellem Stand als »höhere Gewalt« einzustufen, so dass die Fluggesellschaften diese Entschädigung nicht zahlen müssen. Auch »Schmerzensgeld« für Pauschalreisen (sogenannte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n BGB) gibt es voraussichtlich nicht, da ein Verschulden der Fluggesellschaft nach aktuellem Stand nicht nachweisbar sein wird. PI/nd

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