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Ausnahme für Zwangsmittel
Ulrike Henning über eine riskante Regeländerung
Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen bald auch zu Hause oder in einem Heim stattfinden, nicht mehr nur in Kliniken. Die bisherige strenge Regel im Gesetz verletze Grundrechte von Patienten, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht. Schon zuvor unterlagen solche medizinischen Zwangsmaßnahmen strengen Auflagen, nicht zuletzt musste ein Betreuungsgericht sie absegnen. Das wird auch weiterhin der Fall sein. Nur die zusätzliche Traumatisierung durch den Ortswechsel in ein Krankenhaus könnte in wenigen Einzelfällen wegfallen.
Aber selbst die Richter in Karlsruhe waren sich nicht einig darüber, ob ein solches Urteil nicht Schutzstandards für Patienten absenken würde. Das könnte schnell geschehen, weil etwa eine aufsuchende psychiatrische Behandlung nicht flächendeckend gesichert ist. Wer garantiert dann die Nachsorge zu Hause und im Heim? Es ist vielleicht einfacher, ein ungewolltes Medikament in vertrauter Umgebung zu verabreichen. Aber damit ist die Behandlung noch lange nicht erfolgreich abgeschlossen.
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