Wer zahlt für fremden Bereitschaftsdienst?

  • Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
  • Lesedauer: 2 Min.
In der Betriebskostenabrechnung für 2000 erschien erstmalig eine Position »Externe Hausmeisterkosten«. Auf Rückfrage erklärte der Vermieter, dass es sich um »passive Vorhaltekosten« für den Bereitschaftsdienst von Handwerkern handelt. Ist das berechtigt? Der Vermieter hat auch die Bereiche der Hausmeister neu geordnet. Der für unser Haus zuständige Hausmeister hat jetzt weniger Wohnfläche zu betreuen als vorher. Aber Kosten entstehen in gleicher Höhe, dadurch steigt die Umlage je Quadratmeter um 37 Prozent! Ist das zulässig? Heinz K., Lübbenau
Nur Bereitschaftsdienste der Hausmeister selbst zählen zu den umlagefähigen Hausmeisterkosten. So die herrschende Rechtsmeinung und Rechtsprechung. Aus der Antwort des Vermieters ergibt sich, dass mit Handwerkerfirmen vereinbart worden ist, im Notfall Fachpersonal auf Abruf bereit zu halten. Das wird sich sicher auf Zeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit beziehen. Dadurch entstehende Vorhaltekosten für Personal werden als »externe Hausmeisterkosten« angesehen und als umlagefähig betrachtet. Kommen Firmen bei Störfällen zum Einsatz, handelt es sich um aktive Bereitschaftskosten, welche den Instandsetzungskosten zugeordnet werden und infolgedessen nicht umgelegt werden können. Der Vermieter bestätigte ja, dass es sich um Firmen handelt, die plötzliche Störfälle beseitigen sollen. Beim Bereitschaftsdienst von Hausmeistern hingegen wird der Diensthabende selbst tätig, wenn es die Umstände erfordern. Notfalls braucht er eine Fachfirma zur Behebung des Schadens. Also: Vorhaltekosten im Bereich der vorbeugenden oder tatsächlichen Instandsetzung von außenstehenden Fachkräften gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten, selbst dann nicht, wenn die Arbeiten von Hausmeistern selbst ausgeführt werden, weil sie zur Instandsetzung gehören. Beschränkt sich der Notfalleinsatz eines Hausmeisters auf erste Maßnahmen, wie z. B. das Abstellen der Wasserleitung bei einem Rohrbruch oder das Heranholen einer Fremdfirma, dann ist diese Tätigkeit mit der Position Hausmeisterkosten abgegolten. Die Unzulässigkeit der Umlage »externer Hausmeisterkosten« ergibt sich aber vor allem aus der Anlage 3 zu §27 der II. Berechnungsverordnung, in der 17 umlagefähige Betriebskostenpositionen aufgelistet sind. Aus der Position 14 »Kosten für den Hauswart« geht hervor, dass nur dessen Vergütung und dessen Sozialbeiträge umlagefähig sind. Eine Ausnahme gibt es nur bei der Position 7 »Personenaufzüge« für Notdienst- und Überwachungskosten, auch von fremden Bereitschaftsdiensten. Vermieter dürfen Hausmeisterbereiche auch verändern. Es gehört aber zum seriösen Umgang mit den Mietern, dass sie darüber informiert werden. Wenn das nicht geschieht, wird eine Kostenerhöhung dadurch nicht hinfällig. Vermieter mit mehreren Hausmeisterbereichen dürfen alle Hausmeisterkosten auf die gesamte Wohnfläche aller Wohnungen beziehen und den sich ergebenden Durchschnittsbetrag auf die Wohnfläche der Mieter umlegen.

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