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Schmerzensgeld nach Kirmes-Unfall?

Hartz IV

  • Lesedauer: 1 Min.

Auf einer Kirmes waren 2003 ihre beiden Söhne verletzt worden. Die Mutter verklagte die Verantwortlichen und erstritt 132.500 Euro Schmerzensgeld. Diese Summe legte die Frau an. Ab Januar 2005 bezog die Familie Hartz-IV-Leistungen. Als die ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) von der Geldanlage erfuhr, bewertete sie die Zinseinkünfte der Familie als Einkommen und setzte die Hartz-IV-Leistungen entsprechend herab.

Dagegen klagte die Familie und setzte sich beim Sozialgericht Aachen durch (S 23 AS 2/08).

Grundsätzlich gehörten Zinsen zwar zum Einkommen von Leistungsempfängern. Das gelte jedoch nicht für Zinsen aus Schmerzensgeld. Es gleiche Schaden aus und/oder diene als Genugtuung für erlittene Unbill. Für den Lebensunterhalt müsse es nicht eingesetzt werden.

Wenn die Höhe von Schmerzensgeld festgelegt werde – entsprechend der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts –, sei der Zins Bestandteil der Kalkulation. Die Zinsen seien deshalb genauso unantastbar wie der Entschädigungsbetrag selbst.

Der Geschädigte könne nun über den Betrag und über die Zinsen frei disponieren.

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 - S 23 AS 2/08

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