Vereinbarte jährliche Fahrleistung des Wagens überschritten?

Kfz-Versicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung gibt so mancher Versicherungsnehmer die Jahreslaufleistung des Wagens zu niedrig an, um bei den Versicherungsprämien günstiger wegzukommen. Versicherer bauen deshalb in ihre Versicherungsbedingungen Sanktionen für derlei Fälle ein. Die müssen allerdings klar formuliert werden, entschied das Landgericht Dortmund, sonst sind sie unwirksam.

Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin eine Vollkaskoversicherung mit 1000 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen. Den Tachostand ihres Wagens hatte sie mit 118 000 km, die jährliche Fahrleistung mit 15 000 km angegeben. Genau ein Jahr, nachdem der Versicherer den Versicherungsschein ausgestellt hatte, widerfuhr der Frau ein Unfall. Vom Kfz-Versicherer verlangte sie Reparaturkosten von 2957 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung.

Doch der Versicherer pochte auf den Vertrag: Wenn ein Versicherungsnehmer die vereinbarte jährliche Laufleistung um mehr als 25 Prozent überschreite, verdopple sich die Selbstbeteiligung. Die Autofahrerin erhalte nur 957 Euro, weil sie zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag über 20 000 km gefahren sei. Mit der Sanktion wollte sich die Versicherungsnehmerin nicht abfinden und zog deshalb vor Gericht.

Das Landgericht Dortmund gab ihr Recht.

Da sich die vereinbarte Fahrleistung auf die Prämienhöhe auswirke, wäre es konsequent und sachgerecht, bei höherer Fahrleistung die Prämien heraufzusetzen. Überraschend sei es dagegen, wenn der Versicherer als Sanktion seine Leistungspflicht vermindere, indem er die Selbstbeteiligung erhöhe. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass Versicherungsnehmer damit nicht rechnen müssten.

Wer einen Vertrag ohne Selbstbeteiligung schließe, dem würden im gleichen Fall nur 300 Euro abgezogen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht plausibel. Außerdem sei die Vertragsklausel unklar und vieldeutig. Der Begriff des Versicherungsbeginns sei unbestimmt; dabei hänge es vom Versicherungsbeginn ab, von welcher Ausgangslaufleistung des versicherten Wagens auszugehen sei.

Unklar bleibe zudem, ob der Versicherungsnehmer die Fahrleistung gleichmäßig über das Jahr verteilen müsse. Sei es von Bedeutung, wann im Laufe eines Jahres die Jahresleistung erreicht werde? Und: Könne der Versicherungsnehmer eine Überschreitung in einem Jahr mit geringerer Laufleistung im Folgejahr ausgleichen?

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. August 2008 - 2 S 16/08

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