Bundessozialgericht: Gleiche Maßstäbe bei Hartz IV für Mieter wie für Eigentümer

Rechtsprechung

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Arbeitslose müssen hoch verschuldetes Wohneigentum gegebenenfalls verkaufen.

Wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, müssen die für das Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Argen) keine unangemessen hohen Zinszahlungen erstatten. Die Maßstäbe für angemessene Wohnkosten seien für Mieter und Eigentümer gleich. Die Grenze liege daher bei den Kosten einer angemessenen Mietwohnung. (Az: B 14 AS 32/07 R)

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein 97 Quadratmeter großes Eigenheim mit einem 2400 Quadratmeter großen Grundstück in einem Naturschutzgebiet in Oberbayern gekauft. Der Mann wurde arbeitslos und erhielt zunächst Arbeitslosengeld. Als dies auslief, konnte das immer noch mit über 340.000 Euro verschuldete Paar vom Einkommen der Frau die hohe Zinslast von monatlich 1709 Euro nicht mehr zahlen und beantragte Arbeitslosengeld II. Der Landkreis Miesbach war nur zu vorübergehenden Zahlungen bereit: Die geltend gemachten Unterkunftskosten seien unangemessen hoch; für ein normales Leben reiche das Einkommen der Frau von monatlich 3524 Euro allemal aus.

Auch die obersten Sozialrichter in Kassel sahen das so.

Zwar dürften Eigenheimbesitzer beim Arbeitslosengeld II nicht benachteiligt werden; Zinsen (nicht die Tilgung) und andere Kosten seien daher von den Argen beziehungsweise Kommunen zu übernehmen. Wie Mieter müssten aber auch die Eigenheimbesitzer unangemessen hohe Wohnkosten verringern.

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