Ehescheidung: Nach Abbruch des Studiums längeren Anspruch auf Unterhalt
Familienrecht
Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. Der 13. Zivilsenat entschied, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemannes bis 2013 fortbesteht, so Weispfenning.
Nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen – oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie dann eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können.
Der 13. Zivilsenat des OLG hat entschieden, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe, auch wenn es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden.
Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahlt, hatte die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat der Senat stattgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Übrigens: Bei den Angaben zum eigenen Einkommen sollten Geschiedene sich korrekt verhalten, sonst kann es mächtigen Ärger geben: Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben des Unterhaltsberechtigten zum Einkommen eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug darstellen, weil sie geeignet seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Dem hier verpflichteten Mann sei es daher unzumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. (Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.05.2009, Az.: 9 UF 85/08).
Nach Scheidung einer 24jährigen Ehe erhielt die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1990 etwas mehr als 1000 DM monatlichen Unterhalt. Die Frau hatte in der Ehezeit überwiegend die beiden gemeinsamen Kinder versorgt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde.
Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig gewesen sei und selbst Geld verdienen könnte. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Es verblieb ein sogenannter Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2005 geschlossenen Vergleichs 500 Euro monatlich betrug.
Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am 7.5.2009 verkündetem Urteil das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Mann der Frau seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.
Zur Begründung hat der Senat für Familiensachen ausgeführt, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft bezogen worden, obwohl sie tatsächlich höhere Einkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre. Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar.
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