Kein Krankengeld ab 50? Ältere Selbstständige werden weiterhin benachteiligt

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Lesedauer: 3 Min.

Auch mit der Neuregelung des gesetzlichen Krankengeldes für Selbstständige ab 1. August 2009 werden ältere Selbstständige benachteiligt. Darauf macht erneut das Berliner Pressebüro aufmerksam.

Nicht im Sozialgesetzbuch, wohl aber in den kaum bekannten Satzungen vieler Krankenkassen ist festgelegt, dass Selbstständige ab einem bestimmten Alter keinen Vertrag mehr über Krankengeld abschließen dürfen. Je nach Kasse kann die Altersgrenze beim 45. oder 50. Lebensjahr liegen. Ältere Selbstständige werden nur dann genommen, wenn sie unmittelbar vor der Antragstellung beispielsweise als Arbeitnehmer bereits Anspruch auf Krankengeld hatten. Das gilt sowohl für die ab August gültige Standardvariante – Krankengeld ab der siebten Woche bei Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes – als auch für die neuen Krankengeld-Wahltarife. Diese ermöglichen einen früheren oder späteren Auszahlungstermin.

Wenn die Satzung der eigenen Kasse eine solche Altersbegrenzung enthält, bleibt Betroffenen nur der Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse, die darauf verzichtet. Die Adressen findet man im Internet. Hilfe kann beispielsweise die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bieten.

Beim Wechsel sind einige Fristen zu beachten: Erst nach 18-monatiger Mitgliedschaft ist die Kündigung der Kasse möglich. Wer einen Wahltarif etwa für Kostenerstattung abgeschlossen hatte, muss drei Jahre auf den Wechsel warten. Wer umsteigen kann, kommt erst nach der zweimonatigen Kündigungsfrist bei einer neuen Versicherung unter.

Mindestens diese Zeit bleibt man auf jeden Fall ohne Geld bei einer Erkrankung. Eine außerordentliche Kündigung wegen der fehlenden Möglichkeit, das Krankengeld abzusichern, sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor.

Wer von der beruflichen Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechselt, wird grundsätzlich Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Das gilt auch für jene, die als Selbstständige privat versichert waren und als Angestellte ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze haben. Auch wenn die Bezeichnung anderes vermuten lässt – die Betreffenden werden per Gesetz zum freiwilligen Mitglied der gesetzlichen Kasse. Erst nach drei Jahren »Warteschleife« ist wieder eine Privatversicherung zulässig. Geregelt ist das im Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Die Konsequenzen sind beträchtlich. Bei einer Kündigung der privaten Krankenversicherung gehen die jahrelang angesparten Alterungsrückstellungen verloren, ein neuer Vertrag nach den drei Jahren Wartezeit ist nur nach einer Gesundheitsprüfung und zum Preis des aktuellen Eintrittsalters möglich. Für die gesetzliche Krankenversicherung ist vom freiwillig versicherten Angestellten immer der Höchstbeitrag zu zahlen, das sind seit 1. Juli rund 548 Euro monatlich. Hinzu kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen und Praxisgebühren. Die Leistungen sind im Vergleich zur Privatversicherung in der Regel geringer.

Die hohe Beitragsbelastung in der Gesetzlichen relativiert sich durch das Angestelltenverhältnis – während man als Selbstständiger den vollen Beitrag selbst zahlt, übernimmt bei Arbeitnehmern das Unternehmen rund 257 Euro. Man selbst zahlt wegen des Sonderbeitrages, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt, mit 291 Euro monatlich etwas mehr.

Alle nicht berufstätigen Angehörigen, wie etwa die Kinder, sind beitragsfrei mitversichert. Wer nach Ablauf der drei Jahre in die private Krankenversicherung zurück will und auf Grund seines Gehaltes über der Versicherungspflichtgrenze auch darf, sollte für die Wartezeit eine so genannte große Anwartschaft abschließen. Damit behält er seine Alterungsrückstellungen und kann ohne erneute Gesundheitsprüfung seinen alten Vertrag fortsetzen. Die Kosten für die Anwartschaft richten sich unter anderem nach der bisherigen Vertragsdauer.

Auch für die Privatversicherung gibt es dann einen Arbeitgeberzuschuss. Der ist maximal so hoch wie für die Zeit der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, darf aber die Hälfte der tatsächlichen Beitrags zur privaten Krankenversicherung nicht übersteigen. Schöpft man den höchstmöglichen Arbeitgeberzuschuss nicht aus, muss das Unternehmen laut Paragraf 257 des SGB V auch die Policen der privat versicherten Angehörigen bis zum Erreichen des Höchstzuschusses mitfinanzieren.

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