Urteile zum Arbeitsrecht
Kurz
Wird ein Unternehmen verkauft, sind die Arbeitnehmer über den so genannten »Betriebsübergang« zu unterrichten; innerhalb einer Frist von einem Monat können sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Käufer widersprechen – wurden sie darüber nicht korrekt informiert, beginnt diese Frist nicht zu laufen; hat ein Arbeitnehmer jedoch mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und vereinbart, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung zu beenden, verwirkt er sein Widerspruchsrecht, denn damit hat er selbst über sein Arbeitsverhältnis entschieden. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08)
Arbeitgeber können über Sonderzahlungen frei entscheiden (außer sie sind vertraglich oder tarifrechtlich dazu verpflichtet), müssen dabei aber Arbeitnehmer gleich behandeln; nur gemäß sachlicher Kriterien dürfen sie ihnen eine zusätzliche Leistung vorenthalten. Dient eine Sonderzahlung ausschließlich dazu, eine frühere Erhöhung der Wochenarbeitszeit auszugleichen, darf der Arbeitgeber sie Mitarbeitern vorenthalten, die ihr widersprachen; soll die Zusatzleistung jedoch darüber hinaus auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren, steht sie allen Arbeitnehmern zu. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08)
Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen, weil sich das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes geändert habe, muss er darlegen, dass er den Arbeitsplatz substantiell umgestaltet hat; bei den zusätzlich geforderten Qualifikationen darf es sich nicht nur um »wünschenswerte« Fähigkeiten handeln; sie müssen für einen umgestalteten Arbeitsplatz dann auch unbedingt erforderlich sein.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06)
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