Mietvertrag gilt weiterhin
Mieter in einer Eigentumswohnung
Es ist ganz egal, ob man in eine solche Eigentumswohnung einzieht oder ob man als Mieter in seiner bisherigen Wohnung bleibt, es gilt immer dasselbe Mietrecht. So bleibt bei einem neuen Eigentümer der bisherige Mietvertrag in vollem Umfang erhalten, niemand kann gezwungen werden, einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Der Neue kann auch nicht beliebig die Miete erhöhen, er muss sich an die allgemeinen mietrechtlichen Regeln halten. das gilt auch für alle Betriebskosten.
Mit dem Eigentümerwechsel von einer bisher »normalen« Mietwohnung in eine Eigentumswohnung ist auch kein neues Kündigungsrecht verbunden. Wenn der bisherige Mieter aufgefordert werden sollte, die Wohnung nunmehr zum nächsten Ersten zu räumen, weil sie verkauft wurde, muss er darauf nicht reagieren. Vermieter können nur kündigen, wenn die gesetzlichen Vorschriften das zulassen.
Aber diese sind kein grundsätzlicher Schutz! So kann der Vermieter kündigen, wenn er ein sogenanntes berechtigtes Interesse daran hat. Und das Recht bietet ihm dafür einige Möglichkeiten. Eine davon heißt: Der Vermieter wird an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums gehindert, wenn der Mieter in der Wohnung bleibt (§ 573 Abs. 2 BGB). Auf keinen Fall gehört dazu, dass die Wohnung leer geräumt werden soll, um sie anschließend teurer zu vermieten. Ein rechtlich zulässiger Grund ist die Absicht, das Gebäude entweder vollständig abzureißen, um an seiner Stelle einen Neubau zu errichten oder die alte Bausubstanz grundlegend zu erneuern. Aber das kann ja nur ganze Gebäude betreffen und nicht eine einzelne Eigentumswohnung.
Gefährlicher für Mieter ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Dagegen gibt es eine nur kurze Schonfrist. Drei Jahre lang nach Umwandlung in eine Eigentumswohnung darf dem Mieter nicht gekündigt werden (§ 577a BGB). Es ist den Ländern freigestellt, diese Sperrfrist bis zu zehn Jahren zu verlängern.
In Berlin beispielsweise wurde die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nur in den Stadtbezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Tempelhof-Schöneberg auf sieben Jahre verlängert. Das ist besser als gar nichts, aber das gilt leider nicht für ähnlich gelagerte andere Stadtbezirke und zweitens wurde nicht einmal der gesetzliche Rahmen voll ausgeschöpft.
Achtung bei solchen Sperrfristen: Wer in eine vorher schon umgewandelte Wohnung einzieht, hat allerdings keinen Anspruch auf diese Sperrfrist.
Wie im allgemeinen Mietrecht kann der Eigenbedarf des Eigentümers nicht einfach behauptet werden. Dafür gibt es die gesetzliche Bestimmung des § 573 Abs. 2 und die allgemeine Rechtsprechung. So muss der Vermieter nachweisen, dass er die Wohnung (als Wohnung, nicht als Büroraum!) unbedingt für sich persönlich, für seine Familienangehörigen bzw. für Angehörige seines Haushalts benötigt. Dies muss er nötigenfalls auch dem Gericht beweisen können.
Also nicht gleich erschrecken, wenn eine solche Forderung gestellt wird. Erst mal genau prüfen oder prüfen lassen, (beim Mieterverein oder Rechtsanwalt) ob der Eigenbedarf rechtlich überhaupt begründet ist.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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