Urteile zu Sicherheit und Versicherung

Kurz

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Vereinbart ein Hauseigentümer beim Abschluss einer Einbruchsdiebstahl-Versicherung mit dem Versicherer, dass er zum Schutz vor Einbrechern »Rollläden mit Hochschiebesicherung« anzubringen hat, ist damit keine vollständige, einen Einbruch zuverlässig ausschließende Sicherung verlangt; der Versicherer kann sich im Fall des Falles nicht auf so eine unklare Klausel berufen, um sich von der Leistung zu befreien; Zweifel gehen zu seinen Lasten.
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 2009 - 20 U 173/08)


Unterbricht eine Arbeitnehmerin ihre Fahrt zur Arbeit auf dem Parkplatz vor einer Bäckerei, um sich ein Pausenbrot zu besorgen, rutscht aus und bricht sich ein Bein, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Kosten aufkommen; Einkaufen ist eine private Tätigkeit, die nicht mit dem Beruf zusammenhängt; Unfälle auf Umwegen oder Zwischenstopps auf dem Weg zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitsunfälle.
(Urteil des Bundessozialgerichts - B 2 U 15/07 R)


Nach einem Einbruchsdiebstahl muss der gegen Einbruch Versicherte den Versicherungsfall nicht nur dem Versicherer anzeigen, sondern auch bei der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (»Stehlgutliste«) einreichen, um die Fahndung zu erleichtern; der Versicherer muss den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er den Versicherungsschutz verliert, wenn er es versäumt, die Stehlgutliste bei der Polizei abzugeben – ohne diese Information darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht verweigern; die Hinweispflicht entfällt, wenn die Polizei den Bestohlenen bereits zur Vorlage einer Stehlgutliste aufgefordert hat.
(Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 - 8 U 187/08)

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