Wer darf Kind adoptieren?

Bundesverfassungsgericht

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Eine Frau beantragte beim Amtsgericht Schweinfurt die Erlaubnis dafür, das im Juli 2006 geborene Kind ihrer Lebenspartnerin zu adoptieren. Kindesmutter und Kindesvater waren einverstanden, auch das Jugendamt. Das Amtsgericht setzte das Adoptionsverfahren aus und bat das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung. Das Lebenspartnergesetz verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie, so das Amtsgericht. Denn durch die Adoption des leiblichen Kindes eines Lebenspartners werde dem anderen Lebenspartner eine Rechtsstellung eingeräumt, die der eines leiblichen Elternteils gleiche. Eltern eines Kindes könnten aber nur dessen Mutter und Vater sein.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage des Amtsgerichts schon aus formalen Gründen für unzulässig. Davon abgesehen, setze sie sich nur ungenügend mit dem Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft auseinander. Auch wenn ein Ehegatte ein Kind des Partners adoptiere, werde es einem leiblichen Elternteil gleichgestellt. Die Stellung zu einem Kind werde nicht allein durch die biologische Abstammung definiert, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft. Der biologischen Abstammung gebühre nicht zwingend der Vorrang.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2009 - 1 BvL 15/09

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