Sichere Geldanlage gefragt
Bundesgerichtshof
80.000 und 160.000 Euro hatten zwei Bankkundinnen bei der Dresdener BFI Bank AG in Form von Festgeld und Sparbriefen angelegt. Das Kreditinstitut ging 2003 pleite. Einlagen bei der BFI-Bank waren nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsicherung (gemäß »Einlagensicherungsgesetz«) gegen Insolvenz geschützt: Das sind maximal 20.000 Euro pro Geldanlage.
Wie viele andere Sparer forderten die zwei Frauen mehr Schadenersatz: Immerhin hatte die BFI Bank AG eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Kundinnen beriefen sich darauf, im Gespräch mit dem Bankberater sehr deutlich gesagt zu haben, dass sie eine sichere Geldanlage wünschten. Der Bundesgerichtshof präzisierte in einem Urteil den Vorwurf mangelhafter Beratung.
Man habe die Kundinnen damals zwar über Umfang und Höhe der Einlagensicherung informiert, räumten die Bundesrichter ein, indem man ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts aushändigte. Dennoch seien die Anlegerinnen schlecht beraten worden, wenn es denn zutreffe, dass sie ausdrücklich eine sichere Anlage verlangten.
Das müsse die Vorinstanz nun prüfen. Treffe das zu, könnten die Kundinnen wegen »Beratungsverschuldens der Bank« Schadenersatz in voller Höhe beanspruchen.
Formuliere ein Kunde ein besonderes Interesse an einer sicheren Geldanlage, dürfe ein Bankberater keine Einlage bei der eigenen Bank empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung für Geldanlagen bestehe.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, XI ZR 153/08
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