Was zahlt die Kasse?
Urteil
Eine privat krankenversicherte Frau hatte sich 2005 von einer Heilpraktikerin behandeln lassen. Damals war ihr Gesicht gerötet und geschwollen, die Haut juckte stark. Gegen die Neurodermitis verschrieb ihr der Hausarzt diverse Kortisonpräparate, Tabletten und Antibiotika. Nichts half. Auch eine Behandlung in der Hautabteilung der Universitätsklinik blieb erfolglos. Deshalb wandte sich die Patientin an eine Heilpraktikerin, der es gelang, den Zustand der Haut zu verbessern.
Nach den Tarifbedingungen der Krankenversicherung musste diese auch Heilbehandlungen durch Heilpraktiker (zu 60 Prozent) finanzieren. Trotzdem verweigerte das Unternehmen jede Leistung: Was die naturheilkundliche Colon-Hydor-Therapie oder die Orthomolekular-Therapie bei Neurodermitis bewirkten, sei unklar; jedenfalls nicht wissenschaftlich belegt.
Da lege der Versicherer den falschen Maßstab an, tadelte das Landgericht Münster. Die Vorgehensweisen der Naturheilkunde seien nun einmal nicht wissenschaftlich begründet, das liege in der Natur der Sache. Käme es auf wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne der Schulmedizin an, wäre die Behandlung durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Hier könne es nur darauf ankommen, ob die gewählte Behandlungsmethode in der Naturheilkunde anerkannt und als medizinisch notwendig anzusehen sei. Und das treffe zu: Da die Patientin unstrittig an Neurodermitis litt, müsse der Versicherer 60% der Kosten tragen.
Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 2008 - 15 O 461/07
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