Schwimmbad

Wohnungseigentum

  • Lesedauer: 1 Min.

In öffentlichen Schwimmbädern wird die Wasserqualität regelmäßig kontrolliert, damit sich keine Krankheitserreger verbreiten. Dafür ist das Gesundheitsamt zuständig.

Eine Wohnungseigentumsanlage verfügte über ein kleines Bad (Schwimmbecken, Sauna, Solarium, Dusche). Die Eigentümergemeinschaft staunte, als ihr eine Verfügung des Gesundheitsamts zugestellt wurde: Das Schwimmbadwasser müsse künftig einmal im Monat durch ein Fachlabor untersucht werden.

Dagegen wehrte sich die Eigentümergemeinschaft und bekam vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen Recht. Das Schwimmbecken einer Eigentumswohnungsanlage werde »ausschließlich privat genutzt«, d. h. von den Eigentümern und Mietern der Wohnungen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes beträfen dagegen nur Schwimmbäder, die kontinuierlich von einem »größeren und wechselnden Personenkreis« genutzt werden.

Der Wechsel in einer Wohnanlage halte sich jedoch in Grenzen. Dass gelegentlich neue Mieter eintauchten (auch mal Gäste von Eigentümern oder Mietern), mache das Schwimmbad noch nicht zu einem öffentlichen Bad. Es sei nicht für ständig wechselnde Benutzer gedacht.

Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2008, Az. 13 A 2489/06

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