Selbstständige: Weniger Ausgaben beim betrieblichen Fuhrpark
Fiskus
Seit Anfang 2006 ist Freiberuflern, Landwirten, Unternehmern und Gesellschaftern einer KG, OHG oder GbR die pauschale Ermittlung des privaten Kfz-Privatanteils untersagt, wenn sie das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 Prozent für Firmenzwecke nutzen. Die überwiegend betriebliche Nutzung kann nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münche jedoch durch formlose Aufzeichnungen über drei Monaten glaubhaft gemacht werden, ohne dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09).
Hohe Anforderungen an den Nachweis der Nutzung dürfen Finanzbeamte nämlich nicht stellen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover hin.
Bis Ende 2005 durfte pro Monat ein Prozent vom Listenpreis selbst dann mühelos angesetzt werden, wenn ein Selbstständiger seinen Wagen bis zu 90 Prozent für Freizeit und Urlaub verwendet hatte. Dann galten sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben, und die enthaltene Vorsteuer wurde vom Finanzamt in voller Höhe erstattet. Im Gegenzug musste nur ein moderater Gewinnzuschlag auf Basis des Autopreises erfolgen, der dann auch für die Umsatzsteuer galt.
Damit Unternehmer und Freiberufler diese Regelung auch ab 2006 weiterhin nutzen können, müssen sie dem Finanzamt die überwiegend betriebliche Verwendung des Pkw nachweisen. Gelingt das nicht, sind die Kosten stets exakt aufzuteilen und es kommt im Ergebnis zu einem deutlich höheren Gewinn. »Wird der Wagen 85 Prozent privat gefahren, zählen dann nur noch 15 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben und auch nur insoweit macht sich die Umsatzsteuer entlastend bemerkbar«, erläutert Steuerberater Wilfried Steinke.
Der Nachweis für die Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Strecken gelingt zwar über vereinfachte Nachweise. Die führen Unternehmer, Anwälte oder Ärzte aber nur dann wieder hin zur attraktiven Listenpreis-Methode, wenn hierüber die 50-Prozent-Hürde geschafft wird. Liegen schon die täglichen Touren zwischen Wohnung und Betrieb über der Hälfte der Gesamtfahrleistung, muss überhaupt kein weiterer Nachweis her. Damit ist die überwiegend betriebliche Verwendung bereits belegt.
»Keine Probleme haben auch Betriebe, die ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen«, betont der Experte. Hier sind alle Nettokosten als Betriebsausgabe und zusätzlich die hierauf entfallende Vorsteuer absetzbar. Das gilt selbst dann, wenn der Angestellte den Pkw nur für die Freizeit oder ausschließlich zu Fahrten ins Büro nutzt. In der Buchhaltung muss insoweit kein Gewinnzuschlag vorgenommen werden.
Selbstständige können den Nachweis über die betrieblichen Fahrten auch glaubhaft machen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangt der Fiskus hierzu ausdrücklich nicht, als Beweis fürs Finanzamt ist es aber das sicherste Argument. Als Beleg reichen beispielsweise bereits Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Selbst eine Auflistung mittels Excel genügt völlig, während dies beim Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird.
Wird trotz aller Arbeit und Aufzeichnungen die 50-Prozent-Schwelle für die betriebliche Nutzung nicht überschritten, wird der Privatanteil exakt und nicht mehr pauschal Gewinn erhöhend verbucht. Das führt dann im Ergebnis dazu, dass Betriebsprüfer bei ihren Besuchen wieder hartnäckig um Prozente für den Fiskus feilschen. Ein Umstand, der durch die Einführung der Listenpreisregelung im Jahr 1996 vermieden werden sollte.
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