Was ist Schonvermögen?

Hartz IV

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Die neue Bundesregierung plant, das so genannte Schonvermögen für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) zu erhöhen. Es soll auf 750 Euro pro Lebensjahr angehoben und damit verdreifacht werden. Derzeit gilt ein Freibetrag für die private Altersvorsorge von 250 Euro pro Lebensjahr – der maximale Wert liegt bei 16.250 Euro. Künftig soll er 48.750 Euro betragen.

Unter Schonvermögen versteht man den Betrag an Rücklagen, der beim Bezug von Arbeitslosengeld II unangetastet bleibt. Generell gilt: Man muss sein Erspartes zunächst aufbrauchen, ehe Hartz-IV-Leistungen gewährt werden. Einem Antragsteller wird allerdings ein geringes »Schonvermögen« zugestanden. Geschützt sind als Grundfreibetrag 150 Euro pro Lebensjahr, maximal aber 9.750 Euro. An diesem Grundfreibetrag soll sich nichts ändern. Ehe man »Stütze« bekommt, ist man gezwungen, seine darüber liegenden Ersparnisse aufzubrauchen und zu veräußern – mit Ausnahme der Rücklagen, die »nachweislich für die Altersvorsorge« bestimmt sind. Eben für diese Rücklagen soll es künftig den höheren Freibetrag geben. »Nachweislich für die Altersvorsorge« bestimmt sind beispielsweise Lebens- oder Rentenversicherungen, für die Betroffene vor dem ALG-II-Antrag mit ihrem Versicherungsunternehmen einen so genannten Verfügungsverzicht vereinbart haben. Das bedeutet, dass sich die potenziellen Hartz-IV-Kandidaten bereit erklären, mindestens bis zum 60. Lebensjahr das Geld aus der Versicherung unangetastet zu lassen – eine Entscheidung, die unwiderruflich ist. Geregelt ist das im Versicherungsvertragsgesetz.

Laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Vorjahr 7,4 Millionen Anträge auf ALG II. Nur knapp 40.000 davon wurden wegen der Vermögensverhältnisse zurückgewiesen – das sind ganze 0,53 Prozent.

Fachleute sehen dafür zwei Ursachen: Zum einen sind Haushalte von Antragstellern auf Hartz-IV-Leistungen in der Regel nicht vermögend, sondern verschuldet. Zum anderen ist die Rechtslage weitgehend unbekannt. Potenziellen ALG-II-Empfängern ist daher zu empfehlen, rechtzeitig vor der Antragstellung auf Hartz IV eine Anpassung der Altersvorsorgeverträge durch einen Verfügungsverzicht vorzunehmen.

Wissen sollte man außerdem, dass Rürup- und Riester-Verträge sowie betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht als zu prüfendes Vermögen gewertet werden – weil diese von Beginn an der Alterssicherung dienen sollen.

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