Kein Hausverbot gegen lautstarken Störer

Wohnungseigentum

  • Lesedauer: 2 Min.

Eine Eigentümergemeinschaft kann einem störenden Besucher nicht einfach Hausverbot erteilen. Das komme allenfalls als allerletztes Mittel in Betracht, wenn anders keine ausreichende Ruhe einkehrt, heißt es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Es gab damit der Beschwerde einer Wohnungseigentümerin in Rheinland-Pfalz statt.

Mehrere Bewohner des Hauses fühlten sich schon durch die Frau stark gestört, die wegen einer psychischen Erkrankung häufig laut weinte, schrie oder auch um Hilfe rief. Einziger Besucher war ihr Lebensgefährte, der insbesondere nachts die Ruhe zusätzlich störte. Die genervte Wohnungseigentümerversammlung verhängte schließlich ein Hausverbot gegen den Mann.

Die ordentlichen Gerichte bestätigten diesen Beschluss, das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile nun aber auf. Das Landgericht habe die Eigentumsgarantie falsch ausgelegt, so die Verfassungsrichter.

Zu den Eigentumsrechten der Frau gehöre es, selbst über die Nutzung ihrer Wohnung und insbesondere auch über ihre Besucher zu entscheiden. Dabei müsse die Hausgemeinschaft in gewissem Umfang auch Störungen hinnehmen. Zwar sei die Nachtruhe der anderen Eigentümer ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt. Deren Ansprüche dürften aber nicht einseitig über die einer einzelnen Wohnungseigentümerin gestellt werden.

Zur Lösung führe allein eine Abwägung der Interessen, so das Bundesverfassungsgericht. Im konkreten Fall sei nicht einmal klar, ob die Hausgemeinschaft den Lebensgefährten jemals aufgefordert habe, die Nachtruhe einzuhalten.

Erst wenn solche Bemühungen nicht fruchteten, sei über ein Hausverbot nachzudenken. Dabei liegt es nahe, dies auf die nächtliche Ruhezeit zu beschränken.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2009, Az. 2 BvR 693/09

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