Unterhalt

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach der Scheidung bemühte sich die Frau, die eine siebenjährige Tochter zu betreuen hatte, um einen Job. Die gelernte Buchhändlerin fand eine Drei-Viertel-Stelle als Verkäuferin.

Das kleine Mädchen besuchte zuerst bis 14 Uhr den Kindergarten; anschließend die Grundschule, dort wurde es ebenfalls bis 14 Uhr betreut. Ein Antrag der Mutter auf Nachmittags-Betreuung im Hort wurde abgelehnt. Wenn sie abends oder am Wochenende arbeitete, kümmerten sich ihre Eltern um das Kind. Der Ex-Mann zog vor Gericht, um den Betreuungsunterhalt für die Frau streichen zu lassen: Jetzt sei sie zur Vollzeitarbeit verpflichtet. Das wurde vom Bundesgerichtshof verneint. Da die Frau ein siebenjähriges Kind betreue, könne man von ihr nicht erwarten, länger als halbtags zu arbeiten. Trotzdem habe sie zumindest versucht, die Tochter nachmittags unterzubringen. Das sei ihr nicht gelungen. Wenn die Frau dennoch eine Drei-Viertel-Stelle bewältige – ermöglicht durch ihre Eltern –, tue sie mehr als ihre Pflicht. Das werde beim Unterhaltsanspruch nicht angerechnet. Wenn die Großeltern in die Bresche springen und abends das Kind aufnehmen, dann verfolgten sie damit den Zweck, den »Stress« für die Tochter abzumildern und ihr die Gelegenheit zu geben, das Einkommen aufzubessern. Diese freiwillige Leistung der Großeltern solle dann auch der Mutter und nicht dem Vater zugute kommen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08

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