Ja der Denkmalschützer gilt
Denkmal / Steuern
Die Finanzämter behalten sich zwar eine kritische Prüfung aller eingereichten Steuerunterlagen vor, aber manchmal sind auch sie an die Entscheidungen anderer Behörden gebunden. Das war nach Auskunft der LBS beim Erwerb eines denkmalgeschützten Gebäudes so, bei dem der Fiskus deutlich weniger an abzugsfähigen Sanierungskosten anerkennen wollte, als das die Denkmalschützer zuvor bereits getan hatten.
Der Käufer einer denkmalgeschützten Wohnung hatte unter anderem steuerliche Vorteile im Sinne. Die Denkmalschützer im zuständigen Regierungspräsidium bestätigten ihm denn auch schriftlich, dass der Einsatz von mehr als 140 000 Euro nötig gewesen sei, um die Immobilie fachgerecht zu erhalten und sinnvoller Nutzung zuzuführen.
Diese Bescheinigung reichte der Eigentümer bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung vor dem Finanzamt ein –, um dann eine große Enttäuschung zu erleben. Denn der Fiskus wollte lediglich rund 100 000 Euro und damit etwa ein Drittel weniger als gedacht anerkennen.
Die Richter des Finanzgerichts Hamburg entschieden in diesem Fall nach gründlicher Prüfung zu Gunsten des Steuerzahlers. Denn der Bürger habe den Bescheid der Denkmalschützer »nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände« so verstehen müssen, dass er rund 140 000 Euro steuerlich geltend machen könne. Der Fiskus dürfe solche Zusagen nicht ohne weiteres rückgängig machen. Es herrsche hier eine »Bindungswirkung« des Finanzamts an die Erklärung einer anderen Behörde.
Urteil des Finanzgerichts Hamburg, Az. 6 K 157/06
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