Wohnungsmängel: Mietminderungen zwischen ein und 100 Prozent sind möglich

Mängelbeseitigung

  • Lesedauer: 4 Min.

Wohnungsmängel sind zwischenzeitlich das zweithäufigste Beratungsthema der 322 örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbundes (DMB). Jede fünfte Rechtsberatung dreht sich um dieses Thema.

Die 10 häufigsten Wohnungsmängel

Fachleute schätzen, dass in Millionen Wohnungen mehr oder weniger schwer wiegende Mängel auftreten, allein zwei Millionen Wohnungen in Deutschland sollen zum Beispiel von Schimmel befallen sein. Nach Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes sind die häufigsten Mängel:

– Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz;

– Lärm aus Nachbarwohnungen, zum Beispiel Musik, Feiern, Fernseher;

– Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner, als im Mietvertrag beschrieben;

– Heizungs- und/oder Warmwasserausfall;

– Lärm infolge von Bauarbeiten im oder am Haus bzw. in der näheren Umgebung;

– Einrüstung des Hauses, Plastikfolien vor den Fenstern, Unbenutzbarkeit des Balkons;

– Undichte, morsche Fenster;

– Defekte an mitgemieteten Einrichtungsgegenständen, wie Einbauküche, Herd, Spülmaschine, Jalousien, Rollläden, Badewanne, Dusche usw;

– Aufzug, Türklingel oder Gegensprechanlagen funktionieren nicht;

– Zu niedrige Temperaturen bei Heizung (unter 20° C) oder Wasser (unter 40° C).

Mieterrechte und -pflichten bei Wohnungsmängeln

Trotz zum Teil gravierender Wohnungsmängel unternehmen unzählige Mieter nichts, zahlen weiterhin die volle Miete und verschenken damit Jahr für Jahr Hunderte von Millionen Euro.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes haben Mieter bei Mängeln rund um Wohnung oder Haus eine Reihe gesetzlicher Rechte, die sie kennen müssen und nutzen sollten:

Treten während der Mietzeit Mängel in der Wohnung oder am Haus auf, muss der Vermieter sofort benachrichtigt werden. Am besten schriftlich.

Der Vermieter muss sich um die Beseitigung des Mangels kümmern, zum Beispiel die notwendigen Reparaturen veranlassen. Ausnahme: Der Mieter hat den Mangel selbst verschuldet.

So lange der Mangel / Schaden vorliegt, kann der Mieter die Miete kürzen. Je nach Umfang der Beeinträchtigung kann er zwischen ein Prozent und 100 Prozent bei vollständiger Unbewohnbarkeit der Wohnung von der Bruttomiete kürzen. Das Recht zur Mietminderung entfällt, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder es sich nur um eine völlig unerhebliche Beeinträchtigung handelt.

Reagiert der Vermieter nicht oder weigert er sich, die Mängel zu beseitigen, kann der Mieter neben einer Mietminderung zusätzlich einen Teil der Miete zurückhalten. Er kann den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagen oder – wenn sich dieser trotz Mahnung weiterhin nicht rührt – die Mängel selbst beseitigen lassen.

Schäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters aufgrund von Mängeln, wie zum Beispiel Schimmel, können auch zu Ersatzansprüchen des Mieters führen. Außerdem hat er das Recht, bei schwer wiegenden Mängeln – wenn die Wohnung praktisch unbewohnbar ist oder Gesundheitsgefahren drohen – fristlos zu kündigen.

Was tun bei Notreparaturen?

Für notwendige Reparaturen und die erforderliche Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Nach Darstellung des Mietervereins Dresden muss der Mieter den Vermieter über auftretende Mängel informieren, am besten schriftlich. Der muss sich um die unverzügliche Beseitigung bzw. Reparatur kümmern.

In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden. Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern.

Ist ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung erfolglos, weil sie nicht erreichbar sind, zum Beispiel am Wochenende oder über die Feiertage, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen, die mit der Reparatur in Verbindung stehen. Ersetzen muss der Vermieter aber nur die notwendigen Kosten, warnt der Mieterverein.

Kann beispielsweise der undichte Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter nicht den Austausch des Heizkörpers bezahlen.

Aber Vorsicht: Wer als Mieter eigenmächtig Mängel in der Wohnung beseitigen lässt, ohne den Vermieter zu informieren bzw. ihn in Verzug zu setzen und ohne dass eine Notsituation vorliegt, riskiert, dass er auf den Kosten sitzen bleibt.

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